Notwendigkeit einer Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung

Ob eine Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung des Arbeitslosen notwendig ist, wird anhand einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Prognoseentscheidung der Arbeitsagentur beurteilt. Wenn die Maßnahme noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids begonnen wird, dann ist der maßgebende Beurteilungszeitpunkt der Erlass des Widerspruchsbescheids.

Notwendigkeit einer Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung

So die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers, der die Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Fachkraft für Solartechnik-TÜV begehrt. Der Kläger studierte Agrarwissenschaften und war im wesentlichen im Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte bzw. Geräte tätig. Für die Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ) war er im Bereich der landwirtschaftlichen Entwicklung drei Jahre in Afrika tätig, zuletzt arbeitete er im Bereich Sprühgeräte in Wangen. Ab 31. August 2009 war der Kläger arbeitslos. Am 22. März 2010 beantragte der Kläger die Förderung der Weiterbildung zur Fachkraft für Solartechnik bei der T. S. A. GmbH vom 26. April bis 7. Mai 2010. Die Lehrgangskosten für 80 Unterrichtsstunden beliefen sich auf 1.585,– EUR. Der Kläger absolvierte die Maßnahme auf eigene Kosten, nachdem die Beklagte nach Beratung angekündigt hatte, die Maßnahme nicht zu fördern. Nachdem die Beklagte den Antrag abgelehnt hat, ist Klage vor dem Sozialgericht Konstanz erhoben worden. Dort ist die Klage mit Urteil vom 2. Februar 2012 abgewiesen worden. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.

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Nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg kommt die begehrte Kostenübernahme vorliegend allein unter dem Gesichtspunkt der als Leistung der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 5 SGB III) im Ermessen der Agentur für Arbeit stehenden Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III in Betracht. Nach dieser Vorschrift1 können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

  1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
  2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
  3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Die hiernach erforderliche Notwendigkeit setzt eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung der Arbeitsagentur voraus zu der Frage, ob die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Eingliederungschancen des Arbeitnehmers erhöht (Beschäftigungsprognose). Es muss die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sein werden als vorher. Kann hingegen dem Arbeitnehmer auch ohne diese Förderung voraussichtlich ein anderer Arbeitsplatz vermittelt werden, so wird das Ziel der Förderung der beruflichen Weiterbildung anderweitig erreicht, die konkrete Förderung ist dann also nicht notwendig. In Fällen, in denen die Weiterbildungsmaßnahme noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids begonnen wird, ist als Beurteilungszeitpunkt auf den Erlass des Widerspruchsbescheids abzustellen2.

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Im vorliegenden Fall ist die von der Agentur für Arbeit getroffene negative Beschäftigungsprognose nach Ansicht des Landessozialgerichts nicht zu beanstanden. In Betracht kommt hier allein Alternative 1 des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (Notwendigkeit der Weiterbildung, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern). Bereits im Ausgangsbescheid hat die Beklagte ausgeführt, dass Berufserfahrung im Bereich Solar und Photovoltaik von den Arbeitgebern auch im Bereich Vertrieb gefordert werden. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt bestätigt durch die vom Kläger selbst vorgelegten Stellenangebote in diesem Bereich, auf die er sich beworben hat. So fordert beispielsweise die Firma S. S. AG A. im Stellenangebot für einen Vertriebsprofi Solarmodule vom 4. Februar 2010 „technisches oder betriebswirtschaftliches Studium mit Erfahrung im Vertrieb von technischen Produkten bevorzugt aus der Photovoltaikindustrie oder erneuerbare Energien“, ebenso die B. S. E. AG im Stellenangebot vom 15. Februar 2010 für die Position eines Team Account Managers Utilities: „technisches Verständnis und praktische Erfahrungen im Vertrieb aus dem Bereich erneuerbare Energien“.

Letztlich entscheidend ist vorliegend jedoch, dass die Prognose, dass die Eingliederungschancen durch die Maßnahme nicht verbessert werden, bereits zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dadurch bestätigt worden war, dass der Kläger einen Dauerarbeitsplatz in seinem ursprünglichen Tätigkeitsbereich gefunden hat als Produktmanager für ein extrem wasserspeicherndes Granulat. Zwar hat der Kläger diese Tätigkeit erst zum 1. Juli 2010 begonnen, die Einstellungszusage bekam er jedoch noch während der laufenden Weiterbildungsmaßnahme, und die Veränderungsmitteilung über die bevorstehende Aufnahme der Tätigkeit ging bei der Beklagten am 25. Mai 2010 ein. Damit stand zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sogar bereits fest, dass der Kläger auch ohne die Weiterbildungsmaßnahme in seinem ursprünglichen Tätigkeitsbereich vermittelt werden kann und die Maßnahme mithin nicht erforderlich ist. Dass die Firma E. I., bei welcher der Kläger inzwischen arbeitet, u.a. ebenfalls im Solarbereich tätig ist, ändert an dieser Einschätzung nichts, denn der Kläger ist gerade nicht in diesem Bereich tätig.

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Mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in Gestalt der Notwendigkeit der begehrten Weiterbildung zur Fachkraft für Solartechnik hatte die Beklagte bezogen hierauf keine Ermessenserwägungen anzustellen. Insoweit scheitert nicht nur der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten für die konkret durchgeführte Weiterbildungsmaßnahme, sondern auch der auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2012 – L 12 AL 1707/11

  1. in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917[]
  2. vgl. BSG, SozR 3-4100 § 36 Nr. 1 = BSGE 67, 228; SozR 3-4100 § 36 Nr. 5; BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1[]