Örtliche Zuständigkeit im Jugendhilferecht

Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so richtet sich die Zuständigkeit des Jugendamtes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 86 Abs. 3 SGB VII. § 86 Abs. 3 SGB VIII erfasst sowohl den Fall, dass die Elternteile im Inland verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, als auch den Fall, dass ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und der andere Elternteil diesen im Ausland hat.

Örtliche Zuständigkeit im Jugendhilferecht

Der für die Anwendung der jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche Zeitpunkt des „Beginns der Leistung“ ist nicht der Zeitpunkt des Beginns des Verwaltungsverfahrens bzw. der Stellung des Antrags auf Gewährung der Jugendhilfe, sondern der Zeitpunkt des Einsetzens der Hilfegewährung.

Leistungen der Jugendhilfe sind auch dann rechtmäßig, wenn sie gegenüber Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nachrangig sind.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. April 2010 – 4 LC 266/08