Die Praxisverlegung eines Vertragsarztes steht einer Neuniederlassung nicht gleich. Die Verlegung einer Arztpraxis innerhalb desselben Planungsbereichs und innerhalb derselben Stadt rechtfertigt nicht die honorarrechtliche Gleichstellung mit einer Neuniederlassung im Sinne des anzuwendenden Honorarverteilungsmaßstabs (HVM).

In dem jetzt vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte die auf höhere Vergütung klagende Ärztin eingewandt, sie habe ihre Praxis faktisch neu gegründet und nicht – unter Mitnahme der bisherigen Patienten – lediglich verlegt. Die bisherige Praxis habe in einer Nebenstraße mit einer ungünstigen Infrastruktur gelegen, so dass es ihr erst aufgrund der Änderung gelungen sei, neue Patientenkreise zu erschließen und die Arbeitsplätze ihrer Arzthelferinnen zu sichern.
Dieser Argumentation folgte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz jedoch nicht. In der bloßen Verlegung der Praxis kann nach Ansicht des Landessozialgerichts aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Honorarverteilungsmaßstabs keine Neuniederlassung gesehen werden. Auch einen Härtefall, der unter Umständen zu einer höheren Vergütung hätte führen können, hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nicht angenommen. Insbesondere war nicht festzustellen, dass die Ärztin im streitigen Zeitraum in existenzielle Schwierigkeiten geraten ist und dass ein Versorgungsbedarf bestand. Der Honorarverteilungsmaßstab (jetzt Honorarverteilungsvertrag) war in § 85 SGB V gesetzlich verankert. Durch ihn wurde die zwischen den Gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung vereinbarte Gesamtvergütung unter den Kassenärzten verteilt. Er enthielt z.B. Angaben über Modalitäten der Abrechnung und der Honorarauszahlungen.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Mai 2011 – L 5 KA 4/10