Rechtsmißbräuchlicher Steuerklassenwechsel

Der Vater eines in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebrachten Kindes kann den Kostenbeitrag für diese Unterbringung nicht durch einen Steuerklassenwechsel reduzieren kann, wenn dieser als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Einen solchen rechtsmißbräuchlichen Steuerklassenwahlrechts sieht das Bundesverwaltungsgericht dann als gegeben an, wenn für den – an sich erlaubten – Steuerklassenwechsel keine schutzwürdigen Gründe vorliegen und deshalb anzunehmen ist, dass der Steuerklassenwechsel vorwiegend deshalb erfolgt, um den Kostenbeitrag für den Jugendhilfeträger zu schmälern.

Rechtsmißbräuchlicher Steuerklassenwechsel

In einem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war der Sohn des Klägers wegen einer seelischen Behinderung vollstationär in einer speziellen Jugendhilfeeinrichtung aufgenommen (mtl. Kosten etwa 6 500 €). Daraufhin setzte das Jugendamt der beklagten Stadt nach Ermittlung des in den vergangenen zwölf Monaten von dem Kläger erzielten Durchschnittseinkommens einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 635 € fest. Für die Bemessung des Kostenbeitrags ist nach § 93 SGB VIII das um Belastungen, insbesondere gezahlte Steuern, bereinigte Nettoeinkommen maßgeblich. Damals hatte der Kläger die Steuerklasse III und seine in geringem Umfang erwerbstätige Ehefrau die Steuerklasse V. Sie wurde auf Grund ihrer geringen Einkünfte nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen.

Der Kläger beantragte eine Reduzierung des Kostenbeitrags unter Berufung auf sein gesunkenes Nettoeinkommen. Das Jugendamt stellte fest, dass das vom Kläger bezogene Bruttogehalt sich nicht verringert habe, sondern leicht angestiegen sei. Hingegen sei der (vorläufige) Steuerabzug des Klägers um etwa 900 € angestiegen, weil der Kläger freiwillig in die Steuerklasse V und seine Ehefrau in die Steuerklasse III gewechselt seien. Die Beklagte lehnte den Herabsetzungsantrag des Klägers ab, weil der Steuerklassenwechsel nur zum Zweck der Kostenbeitragsminderung erfolgt sei.

Während das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Köln die Klage abgewiesen hat1, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster der Berufung des Klägers u.a. mit Hinweis darauf stattgegeben, dass die Berechnung des Kostenbeitrags auf der Grundlage des monatlichen Durchschnittseinkommens zu beanstanden sei. Außerdem sei der hier vorgenommene Steuerklassenwechsel jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich und mangels grob unbilligen Ergebnisses auch nicht rechtsmissbräuchlich2. Auf die Revision des Klägers hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht Münster zurückverwiesen:

Die Durchschnittsberechnung ist nicht zu beanstanden, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Dem Oberverwaltungsgericht ist auch nicht darin zu folgen, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, dass die durch den Wechsel der Steuerklasse hervorgerufene Verringerung des Nettoeinkommens zwingend zu einer Herabsetzung des Kostenbeitrags führt. Die Ausübung des dem Bürger generell zustehenden Steuerklassenwahlrechts kann im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich sein, wenn dafür keine schutzwürdigen Gründe vorliegen und deshalb anzunehmen ist, dass der Steuerklassenwechsel vorwiegend zur Schmälerung des dem Jugendhilfeträger zustehenden Kostenbeitrags erfolgt ist. In diesem Fall ist die Minderung des Nettoeinkommens bei der Bemessung des Kostenbeitrags zu vernachlässigen. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs hier vorliegen, wird das Oberverwaltungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Streitsache zu prüfen haben.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22.11

  1. VG Köln, Urteil vom 23.04.2009 – 26 K 5879/08[]
  2. OVG NRW, Urteil vom 01.04.2011 – 12 A 1292/09[]