Für Streitigkeiten über die Vereinbarkeit einer nach § 140c SGB V zwischen den Krankenkassen und ihren Vertragspartnern im Rahmen der integrierten Versorgung vereinbarten Vergütung mit berufsrechtlichen Vorschriften der Ärzte ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von Bedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist1.
Von einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist auszugehen, wenn der Gegenstand des Streits Maßnahmen betrifft, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. Wird der wettbewerbsrechtliche Anspruch dagegen nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG2.
Bei einem Streit über die Zulässigkeit eines im Rahmen der Integrierten Versorgung geschlossenen Vertrages ist, so der BGH, davon auszugehen, dass dieser unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dient. Denn die Krankenkassen stellen den Versicherten die in den §§ 11 bis 68 SGB V genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Nach näherer Maßgabe des § 140a SGB V können die Krankenkassen Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung mit den in § 140b Abs. 1 SGB V genannten Vertragspartnern abschließen. Die Vertragspartner der Krankenkassen müssen die Erfüllung der Leistungsansprüche der Versicherten nach der Regelung des § 140b Abs. 3 Satz 2 SGB V gewährleisten. Die Verträge zur integrierten Versorgung legen gemäß § 140c Abs. 1 Satz 1 SGB V die Vergütung fest. Aus der Vergütung für die integrierten Versorgungsformen sind sämtliche Leistungen zu vergüten, die von teilnehmenden Versicherten im Rahmen des vertraglichen Leistungsauftrags in Anspruch genommen werden (§ 140c Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Dagegen kommt es für die Beurteilung der Rechtswegfrage nicht darauf an, ob die fragliche Vergütungspauschale gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 31 BOÄ verstößt. Nach dieser Bestimmung der BOÄ ist es Ärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen § 31 BOÄ – sein Vorliegen unterstellt – ändert nichts daran, dass die fragliche Vergütungsregelung in direktem Zusammenhang mit der integrierten Versorgung nach §§ 140a bis 140d SGB V steht und die Streitigkeit sich deshalb nicht ausschließlich nach wettbewerbsrechtlichen Normen beurteilt (hier §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 31 BOÄ), deren Beachtung jedem privaten Mitbewerber obliegt. Auch soweit es um einen möglichen Konflikt zwischen Bestimmungen des SGB V oder zu ihrer Umsetzung getroffener Vereinbarungen mit berufsrechtlichen Regelungen der Ärzte geht, sind die Sozialgerichte zur Entscheidung berufen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – I ZB 31/08
- BGH, Beschluss vom 04.12.2003 – I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 = WRP 2004, 619 – Arzneimittelsubstitution; Beschluss vom 30.01.2008 – I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Tz. 13 = WRP 2008, 675 – Treuebonus[↩]
- BGH GRUR 2007, 535 Tz. 13 – Gesamtzufriedenheit; GRUR 2008, 447 Tz. 14 – Treuebonus; Münch-Komm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 26[↩]











