Es kommt zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu der Frage des Vorhandenseins anzurechnenden Vermögens, wenn der Empfänger von Ausbildungsförderungsleistungen auf eine berechtigte Anfrage der Behörde sich weigert, seine Vermögensverhältnisse zum Antragszeitpunkt offen zu legen, und deshalb der Sachverhalt insoweit nicht aufgeklärt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Förderungsempfänger aufgrund eines zu einem späteren Zeitpunkt eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein Aussageverweigerungsrecht hat.
Abgesehen davon, dass bereits nicht ersichtlich ist, dass das Aussageverweigerungsrecht des Förderungsempfängers als Beschuldigter gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ohne weiteres seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren entfallen lässt, und dieses Aussageverweigerungsrecht jedenfalls nichts daran ändert, dass dem Förderungsempfänger die Rechtsfolgen seiner Nichtwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts – Umkehr der Darlegungs- und Beweislast – zuzurechnen sind1, ist dem Förderungsempfänger zu der Zeit der Aufforderungen der Behörde, seinen Vermögensstand nachzuweisen, eine Mitwirkung auch unter diesem Gesichtspunkt zuzumuten gewesen. Denn im Juni/Juli 2013 ist noch kein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen den Förderungsempfänger anhängig gewesen und hat folglich auch kein Aussageverweigerungsrecht des Förderungsempfängers als Beschuldigter gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bestanden.
Die Aufforderungen der Behörde an den Förderungsempfänger, seinen Vermögensstand nachzuweisen, ergingen auch nicht aufgrund eines spekulativen Verdachts „ins Blaue“ hinein – in diesem Falle muss der Förderungsemfänger auf eine Nachfrage der Behörde nicht reagieren2, sondern auf der Grundlage konkreter Tatsachen, die hinreichende Hinweise dafür lieferten, dass der Förderungsempfänger am 12.11.2011 und 12.10.2012 jeweils über ein den Freibetrag gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG von 5.200 EUR übersteigendes und erheblich höheres Vermögen, als er gegenüber der Behörde angegeben hat, verfügte. Denn die Behörde auf eine Anfrage nach § 45 d EStG die Auskunft erhalten, dass der Förderungsempfänger Freistellungsbeträge in Höhe von insgesamt 633 EUR im Meldejahr 2011 in Anspruch genommen hatte. Vermögenserträgnisse in Form von Zinseinnahmen in dieser Höhe setzen bei einem Zinssatz von beispielsweise 2 % einen Vermögensstamm von 31.650 EUR und bei einem Zinssatz von 1, 5 % ein Vermögen von 42.200 EUR voraus. Dagegen hatte der Förderungsempfänger bei seinen Antragstellungen lediglich angegeben, über Vermögen in Höhe von 3.005 EUR bzw. 4.600 EUR zu verfügen. Da der Förderungsempfänger auf die demnach berechtigten Anfragen der Behörde im Juni und Juli 2013 vorsätzlich nicht antwortete, ohne sich damals insoweit auf ein Aussage- bzw. Mitwirkungsverweigerungsrecht berufen zu können, ist die darauf beruhende Unaufklärbarkeit des Sachverhalts auf ein gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßendes unlauteres Verhalten des Förderungsempfängers zurückzuführen. Als Rechtsfolge dieses Verhaltens tritt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu der Frage der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bewilligungsbescheide ein, auch wenn der Förderungsempfänger aufgrund des nunmehr anhängigen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ein Aussageverweigerungsrecht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hat und im Hinblick darauf nicht mehr zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts gegenüber der Behörde verpflichtet sein sollte.
Da es wegen der genannten Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nicht darauf ankommt, dass die Behörde ihre Schätzung des Vermögens des Förderungsempfängers nicht begründet hat, kann hieraus auch kein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 SGB X hergeleitet werden. Denn nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind nur die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind.
Schließlich hat die Behörde auch nicht gegen § 24 Abs. 1 SGB X verstoßen, wonach einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Denn sie hat in ihrem Schreiben an den Förderungsempfänger darauf hingewiesen, dass für den Fall der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen von einem vorhandenen Vermögen in anrechenbarer Höhe ausgegangen wird und es zu einer Rückforderung der Förderungsleistungen kommt. Ferner hat die Behörde in diesem Schreiben auf die Verpflichtung des Förderungsempfängers, bei der Beantragung von Ausbildungsförderung korrekte Angaben zu seinem Vermögen zu machen, hingewiesen. Folglich hat die Behörde den Förderungsempfänger mit diesem Schreiben nicht nur an die Vorlage der bereits mit einem früheren Schreiben geforderten Vermögensnachweise erinnert, sondern ihm auch Gelegenheit gegeben, sich zu den für den Erlass eines Rückforderungsbescheides erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Förderungsempfänger sich hierzu äußern kann, ist nicht erforderlich gewesen3.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 4 LA 139/14










