Rundfunkgebührenbefreiung in Corona-Zeiten

Nur weil Corona-bedingt Veranstaltungen nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang stattfinden, liegt kein behinderungsbedingter Nachteil für einen schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 vor, der die Zuerkennung des Merkzeichens RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) rechtfertigt.

Rundfunkgebührenbefreiung in Corona-Zeiten

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Merkzeichens RF verneint. Geklagt hatte ein 1948 geborener Mann mit dem Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung). Weiterhin ist der Pflegegrad 1 anerkannt. Der Kläger machte hinsichtlich der Feststellung des Merkzeichens RF gerichtlich geltend, er leide aufgrund einer Muskelerkrankung unter unkontrollierbaren Hustenanfällen und starken Schleimabsonderungen, ferner sei auch die Lungenfunktion beeinträchtigt. Er gehöre zudem aufgrund seiner Vorerkrankungen und seines Alters zur Risikogruppe, an Covid-19 zu erkranken. Der Besuch öffentlicher Veranstaltungen könne ihm nicht zugemutet werden.

In seiner Entscheidung hat das Sozialgericht Osnabrück die Einschätzung des beklagten Landes Niedersachsen bestätigt. Es verwies darauf, der Grundgedanke des Befreiungstatbestandes für das Merkzeichen RF sei es, dass behinderte Menschen, denen wegen ihres Leidens öffentliche Veranstaltungen nicht zugänglich sind, stattdessen zu Hause Rundfunk hören und fernsehen. Der dafür zu zahlende Rundfunkbeitrag sei dann ein behinderungsbedingter Nachteil, von dem sie befreit werden.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Osnabrück ist der Kläger aufgrund seiner Behinderungen jedoch nicht allgemein und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen. So hatte der Kläger – vor der Corona-Pandemie – gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen unter anderem angegeben, dass er morgens mit dem Auto zur Bäckerei zum Brötchen kaufen fahre und sonntags regelmäßig einen Gottesdienst besuche. Eine praktische Bindung des Klägers an das Haus besteht daher nicht. Dieser ist nicht allgemein und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen.

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Aktuell gehört der Kläger zwar aufgrund seiner Vorerkrankungen und seines Alters zur Risikogruppe, an Covid-19 zu erkranken. Aus gerichtlicher Sicht berücksichtigt der Kläger allerdings nicht hinreichend die Schutzvorkehrungen, unter denen öffentliche Veranstaltungen aufgrund der Vorgaben zur Eindämmung der Pandemie – wenn überhaupt – nur stattfinden dürfen. Zudem sind von den Folgen der Corona-Pandemie und der Gesundheitsgefahr durch die Infektion mit dem Virus eine Vielzahl von Personen betroffen. Finden aufgrund der Pandemie und der damit für alle verbundenen Gesundheitsgefahr Veranstaltungen nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang statt, so liegt kein behinderungsbedingter Nachteil nur für einen schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 vor.

Sozialgericht Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2021 – L 13 SB 4/21