In die Bemessung der Sachkostenerstattung in der Kindertagespflege sind die Kosten für die Verpflegung der Tageskinder miteinzubeziehen.

Das hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf die Klage einer Tagesmutter aus Bonn entschieden. Diese hatte die Höhe der ihr zugebilligten laufenden Geldleistung (nach § 23 SGB VIII) beanstandet. Diese Geldleistung setzt sich hauptsächlich aus einem Anerkennungsbetrag für die Förderleistung und einem Erstattungsbetrag für die entstehenden Sachkosten zusammen. Sie wird in Bonn als Pauschalbetrag gezahlt, der in einer vom Stadtrat beschlossenen Satzung festgesetzt ist. Bei der Berechnung des Pauschalsatzes für Sachkosten hat die Stadt die Kosten für die Verpflegung der Tageskinder nicht miteinbezogen.
Die insbesondere aus diesem Grund gegen die Höhe des Betrages gerichtete Klage hatte vor dem VerwaltungsgerichtKöln keinen Erfolg1. Die Berufung hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nur hinsichtlich der Sachkostenerstattung zugelassen und die Bundesstadt Bonn zu einer erneuten Entscheidung über das Klagebegehren verpflichtet, weil deren Satzung auch dann keine Erstattung der Verpflegungskosten vorsehe, wenn diese tatsächlich bei der einzelnen Tagespflegeperson anfielen2. Auf die Revision der Bundesstadt Bonn hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass diese zwar zur erneuten Entscheidung verpflichtet bleibt, hierbei aber – anstelle der vom Oberverwaltungsgericht formulierten – andere rechtliche Maßgaben zu beachten hat.
Wie der Senat zeitgleich entschieden hat3, steht den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung der Erstattung der (im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) angemessenen Sachkosten, die einer Kindertagespflegeperson entstehen, kein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Mit Bundesrecht nicht in Einklang steht auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, für die Bemessung der Sachkostenpauschale komme es maßgeblich auf die steuerrechtlich anerkannte Betriebskostenpauschale in Höhe von 300 € pro Kind und Monat an.
Das Oberverwaltungsgericht in Münster ist zwar im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass einzelne Sachmittel – wie die Verpflegungsaufwendungen – bei der Berechnung des Erstattungsbetrages grundsätzlich nicht ausgenommen werden dürfen. Dabei hat es aber zu Unrecht den Einwand der Bundesstadt Bonn für unerheblich gehalten, dass den Kindertagespflegepersonen im Bereich der Stadt Bonn im maßgeblichen Zeitraum üblicherweise keine Verpflegungskosten entstanden sind, weil sie typischerweise von den Eltern übernommen wurden. Ein Bundesrechtsverstoß der Vorinstanz ergibt sich entgegen der Einschätzung der Bundesstadt Bonn allerdings nicht daraus, dass das Oberverwaltungsgericht einen Landesrechtsvorbehalt hinsichtlich der Ausgestaltung der angemessenen Kosten missachtet habe. Ein solcher Landesrechtsvorbehalt lässt sich dem Bundesrecht in Bezug auf die Ansprüche der Tagespflegepersonen (nach § 23 SGB VIII) nicht entnehmen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 9.21
- VG Köln, Beschluss vom 21.09.2018 – 19 K 7743/16[↩]
- OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2021 – 12 A 4179/18[↩]
- BVerwG, Urteile vom 24.11.2022 – 5 C 1.21 und 5 C 3.21[↩]
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