Schätzung bei der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Zeitarbeit

Grundsätzlich ist bei der Nacherhebung der Beiträge zur Sozialversicherung von den bei Unwirksamkeit der Tarifverträge tatsächlich zustehenden Arbeitsentgelten auszugehen. Aber selbst bei einer Berechtigung zur Schätzung müssen sich die Tatsachengrundlagen, die der Schätzung im konkreten Fall zu Grunde gelegt werden, aus dem Beitragsbescheid selbst ergeben.

Schätzung bei der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Zeitarbeit

So das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall der Schätzung zur Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung bei der Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP), dadurch, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht tariffähig waren und damit auch keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnten1.

In seinen Gründen führt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz aus, dass grundsätzlich bei der Nacherhebung der Beiträge von den bei Unwirksamkeit der Tarifverträge tatsächlich zustehenden Arbeitsentgelten auszugehen ist. Eine Schätzung ist dabei nur zulässig, wenn der Arbeitgeber keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen geführt hat.

Diese zwischen den Beteiligten des Verfahrens streitige Frage konnte das Landessozialgericht offen lassen, weil selbst bei einer Berechtigung zur Schätzung die Tatsachengrundlagen, die der Schätzung im konkreten Fall zu Grunde gelegt werden, sich aus dem Beitragsbescheid selbst ergeben müssen. Ansonsten ist er nicht hinreichend bestimmt im Sinne des Gesetzes (§ 33 Abs. 1 SGB X) und damit rechtswidrig. Da im streitigen Bescheid entsprechende Grundlagen nicht genannt waren, hat das Landessozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid durch das Sozialgericht bestätigt.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. August 2012 – L 6 223/12 B ER

  1. BAG vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10[]