Hat eine Fachkrankenpflegerin mit einem Krankenhaus eine Vereinbarung über eine freiberufliche Honorartätigkeit getroffen, ist aber in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses eingegliedert und arbeitet nach Weisungen der pflegerischen Leitung und der angestellten Ärzte, liegt eine abhängige Beschäftigung vor.

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Dortmund in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Fachkrankenpflegerin für Anästhesie abgewiesen, die sich gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht ihrer Tätigkeit gewehrt hat. Die Fachkrankenpflegerin aus Bochum hatte mit dem Universitätsklinikum Essen eine Tätigkeit als Honorarkraft zu einem Stundensatz von 45,00 Euro vereinbart. Auf der Basis dieser Vereinbarung arbeitete die Pflegerin regelmäßig von 7.00 bis 15.30 Uhr in dem Krankenhaus, überwiegend im Aufwachraum. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund ging im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens von einer abhängigen Beschäftigung aus und stellte die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit fest. Dagegen hat die Fachkrankenpflegerin Klage erhoben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe die Klägerin ihre Tätigkeit nach Weisungen der pflegerischen Leitung und angestellter Ärzte erbracht. Sie sei in die Arbeitsorganisation des Universitätsklinikums und in das Patientenmanagement des Aufwachraums eingegliedert gewesen. Sie habe Arbeitsmittel und Dienstkleidung des Klinikums verwendet. Mit der Eintragung in den Dienstplan habe die zeitliche Verfügungsfreiheit der Klägerin geendet.
Soweit der Honorarvertrag die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ein Urlaubsgeld ausschließe, komme dem keine maßgebliche Bedeutung zu.
Daher liege nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine abhängige Beschäftigung und damit die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit vor, so dass vom Sozialgericht Dortmund die Entscheidung der DRV Bund bestätigt worden ist.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 29. Oktober 2013 – S 25 R 2232/12