Nach dem Opferentschädigungsgesetz sind Leistungen ausgeschlossen, wenn die Person, die sich verletzt hat, sich leichtfertig selbst gefährdet und grob fahrlässig gehandelt hat. Eine Schlägerei bildet das Musterbeispiel einer gefährlichen Situation, deren Ausgang nicht vorhersehbar ist, so dass auch mit schweren Verletzungen gerechnet werden muss.
So hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers aus Duisburg entschieden. Im Januar 2010 hatte er nachts vor einer Diskothek in Duisburg eine Schlägerei mit einem amerikanischen Soldaten begonnen, dem Zeugen eine Statur „wie Mike Tyson“ bescheinigt hatten. Schon zuvor war es in der Diskothek zu Rangeleien mit dem äußerst aggressiven Täter gekommen. Dieser entpuppte sich zudem als geübter Kampfsportler. Es schlug den Kläger nach Ausbruch der Schlägerei schnell bewusstlos und versetzte ihm schließlich nach einer kurzen Pause Serien von Fußtritten gegen den Kopf, um ihn zu töten. Der Täter floh in die USA, ein Mittäter wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Kläger erlitt u.a. einen Schädelbruch und überlebte die schwere Attacke nur knapp. Er leidet heute noch unter Gedächtnis- und Sprachstörungen sowie Angstattacken.
Der Kläger hatte gegenüber der Entschädigungsbehörde und dem Sozialgericht argumentiert, die brutalen Tritte nach seiner Bewusstlosigkeit seien nicht vorhersehbar und seinem Verhalten nicht mehr zuzurechnen gewesen. Die Unterbrechung des Geschehens vor der Serie von Tritten habe zu einer Zäsur geführt. Danach sei die Situation rechtlich neu zu werten.
Dieser Auffassung ist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nicht gefolgt. Vielmehr hat es im Ergebnis die Entscheidung der Entschädigungsbehörde und des Sozialgerichts Duisburg1 bestätigt: Eine Schlägerei bildet das Musterbeispiel einer gefährlichen Situation, deren Ausgang nicht vorhersehbar ist. Der Kläger habe daher auch mit schweren Verletzungen rechnen müssen. Wer sich nachts vor einer Diskothek mit einem aggressiven Unbekannten auf eine Schlägerei einlässt, hat keinen Anspruch auf Leistungen des Opferentschädigungsgesetzes wegen der bei der Schlägerei erlittenen Verletzungen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2012 – L 13 VG 68/11
- SG Duisburg, Urteil vom 27.09.2011 – S 13 VG 9/11[↩]











