Eine neben dem gymnasialen Unterricht durchgeführte berufsspezifische Zusatzausbildung ist jedenfalls bei dem im Rahmen der Entsprechensprüfung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG vorzunehmenden Vergleich des Lehrstoffs zu berücksichtigen.

Eine solche Zusatzausbildung kann die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen, wenn sie der förderungsfähigen auswärtigen Ausbildungsstätte zuzurechnen und objektiv geeignet ist, den künftigen beruflichen Werdegang des Auszubildenen erheblich zu fördern.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Der so umschriebene Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erfordert – soweit hier von Interesse, dass die Ausbildung, für die eine Förderung beantragt wird, an einer Einrichtung stattfindet, die sich einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG aufgezählten Schulgattungen zuordnen lässt. Dabei handelt es sich um weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Für den Besuch dieser Ausbildungsstätten wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG nur dann Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist somit erforderlich, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Zudem muss die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG).
Der Umstand, dass an dem besuchten wohnortfernen Gymnasium eine handwerkliche Ausbildung angeboten und wahrgenommen wird, ist ein bei dem Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Eine solche Zusatzausbildung kann ein ausbildungsförderungsrechtlich beachtlicher Rechtfertigungsgrund für die auswärtige Unterbringung sein.
Die Möglichkeit, an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule eine handwerkliche Ausbildung zu absolvieren, ist ein objektiver Umstand, der als solcher dem Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG zuzuordnen ist. Das ergibt sich aus der Abgrenzung des Erfordernisses einer entsprechenden Ausbildungsstätte von dem Erfordernis einer zumutbaren Ausbildungsstätte.
Der Begriff „zumutbar“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift besitzt entsprechend seines allgemeinen Wortsinns eine subjektive Ausrichtung. Demzufolge ist das Merkmal der zumutbaren Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG in den Fällen zu erörtern, in denen der Besuch einer auswärtigen Schule auf subjektive, in der Person des Auszubildenden liegende Gründe gestützt wird. In Abgrenzung dazu bezieht sich der Begriff der entsprechenden Ausbildungsstätte auf objektive Umstände.
Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der bisher zwei Fallkonstellationen unter dem Merkmal der zumutbaren Ausbildungsstätte behandelt wurden. So wurde das Merkmal zum einen in Anlehnung an die Gesetzesbegründung1 in den Fällen als einschlägig angesehen, in denen das besuchte auswärtige Gymnasium und das in Betracht kommende wohnortnahe Gymnasium unterschiedliche weltanschauliche oder konfessionelle Prägungen aufwiesen2. Damit wurde auf innere Haltungen des Auszubildenden zu dieser jeweiligen Ausrichtung abgestellt, auch wenn sich die weltanschauliche oder konfessionelle Ausrichtung der jeweiligen Ausbildungsstätte als objektive Gegebenheit darstellen muss. Zum anderen wurde das Merkmal der Zumutbarkeit in den Fällen als einschlägig erachtet, in denen die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten war, so dass der Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit für den Auszubildenden stets verbundenen Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung geführt hätte3. Auch Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten nehmen die persönlichen, subjektiv ausgerichteten Umstände des Auszubildenden (beispielsweise sein Anpassungsvermögen oder seine, soziale Kontaktfähigkeit) in den Blick.
Die parallel zum gymnasialen Unterricht angebotene und durchgeführte handwerkliche Ausbildung ist in den Vergleich der Ausbildungsstätten zumindest hinsichtlich des dort jeweils vermittelten Lehrstoffs einzubeziehen. Sie rechtfertigt unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme, dass die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nicht als eine im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG entsprechende Ausbildungsstätte anzusehen ist.
Eine neben dem gymnasialen Unterricht durchgeführte berufsspezifische Zusatzausbildung ist jedenfalls bei dem im Rahmen der Entsprechensprüfung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG vorzunehmenden Vergleich des Lehrstoffs zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Entsprechensprüfung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nur ausbildungsbezogene Gründe zu beachten. Das sind Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, also einen unmittelbaren Bezug zur Ausbildung aufweisen. Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte ist nicht vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang nicht zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt oder wenn sonstige ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können4. Für eine entsprechende Ausbildungsstätte reicht es mithin nicht aus, dass der Besuch der wohnortnahen Schule zu demselben Ausbildungsabschluss wie die wohnortferne Schule führt5. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch Entsprechungen in Lehrstoff und Bildungsgang sowie das Fehlen sonstiger erheblicher ausbildungsbezogener Unterschiede. Hier weisen die zu vergleichenden Gymnasien jedenfalls im Hinblick auf den Lehrstoff erhebliche Unterschiede auf.
Der Begriff des Lehrstoffs ist dabei zunächst empirisch zu betrachten. Er erfasst die an den zu vergleichenden Ausbildungsstätten tatsächlich gelehrten theoretischen Inhalte sowie die dort vermittelten praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse. Soweit die theoretischen und praktischen Lehr- bzw. Lerninhalte der Ausbildung zugehören, die einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG die Förderungsfähigkeit verleiht, ist der für die Förderung vorausgesetzte unmittelbare Ausbildungsbezug ohne Weiteres zu bejahen. Der erforderliche wesensmäßige Zusammenhang zwischen Lehrstoff und Ausbildung kann aber auch bei tatsächlich vermittelten Lerninhalten jenseits der förderungsfähigen Ausbildung gegeben sein.
Die Erstreckung des Begriffs des Lehrstoffs auf von dem Auszubildenden wahrgenommene Zusatzausbildungen trägt der in den Förderungsgrundsätzen des § 1 BAföG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Leitvorstellung Rechnung. Danach wird dem Auszubildenden ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung eingeräumt. Alle drei Kriterien werden dabei gleichrangig nebeneinander gestellt6. Im Einklang damit ist der im Rahmen der Entsprechensprüfung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG anzustellende Vergleich des Lehrstoffs unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Ausbildungsangebote zu erstrecken, die über den üblichen Fächerkanon der förderungsfähigen Ausbildung hinausgehen und gegebenenfalls für sich betrachtet keine Förderungsfähigkeit nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu begründen vermögen. Denn der übliche Fächerkanon der förderungsfähigen Ausbildung bildet nicht zwangsläufig alle individuellen Neigungen und Begabungen ab.
Dieses Begriffsverständnis entspricht dem Zweck des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Die Vorschrift dient dazu, die Förderung von Schülern bis zum Erwerb eines allgemeinbildenden Abschlusses zu begrenzen. Diese sollen nur im Falle einer besonderen Unterhaltsbelastung der Familie in den vom Förderungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfassten Personenkreis einbezogen werden. Denn die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der Allgemeinbildung ist eine originäre Aufgabe der Eltern. Der objektive Rechtfertigungsgrund für ein Abweichen von diesem Grundsatz besteht in der notwendigen Unterbringung außerhalb des Elternhauses, weil dem Schüler von der elterlichen Wohnung aus eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nicht zugänglich ist. Mit der Gewährung von Ausbildungsförderung an Schüler ab Klasse 10 wird die erhöhte Unterhaltsbelastung der Eltern ausgeglichen, die deshalb entsteht, weil deren Wunsch zur Erlangung einer solchen Ausbildung ausnahmsweise nur außerhalb des Elternhauses verwirklicht werden kann7. Aus der Anknüpfung an den Anspruch auf eine insbesondere neigungsgerechte Ausbildung ist wertend zu folgern, dass eine Reduzierung des zu vergleichenden Lehrstoffs auf die förderungsfähige Ausbildung nicht geboten ist. Es macht für den bezweckten Ausgleich unterschiedlicher Unterhaltsbelastungen unter Wertungsgesichtspunkten keinen Unterschied, ob die Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung darauf zurückzuführen ist, dass eine neigungsgerechte Ausbildung an der wohnortnahen Schule nicht betrieben werden kann, weil die förderungsfähigen Ausbildungen nicht vergleichbar sind oder weil an der wohnortnahen Schule eine bestimmte Zusatzausbildung nicht angeboten wird. In beiden Fällen bedarf ein Schüler, dessen Eltern ihm eine auswärtige Unterbringung nicht aus eigenen finanziellen Mitteln zu eröffnen vermögen, der Gewährung von Ausbildungsförderung, um seinen Anspruch auf eine neigungsgerechte Ausbildung realisieren zu können.
Die Einbeziehung zusätzlicher, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Ausbildungsangebote in die Vergleichsbetrachtung erweist sich als konsequente Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur förderungsrechtlichen Beachtlichkeit eines vom Auszubildenden im Rahmen der förderungsfähigen Ausbildung gewählten inhaltlichen Schwerpunktes. Danach sind Gymnasien nach Lehrstoff und Lehrinhalten verschieden, wenn sie nicht dem gleichen Gymnasialtyp (z.B. altsprachliches, neusprachliches oder mathematisch-naturwissenschaftliches Gymnasium) zuzuordnen sind8. Nachdem die Gymnasialtypen als Folge der Einführung der reformierten Oberstufe entsprechend der Vereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.19729 – und den Empfehlungen zur Arbeit in der gymnasialen Oberstufe gemäß jener Vereinbarung – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.12 197710 – nicht mehr starr vorgegeben waren, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Gymnasien in den Klassen 11 bis 13 zwar grundsätzlich auch dann einander entsprechende Ausbildungsstätten sind, wenn die Lehrangebote in Leistungs- und/oder Grundkursen nicht deckungsgleich sind. Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise in den Fällen, in denen dem Schüler infolge eines nur beschränkten Unterrichtsangebots in der reformierten Oberstufe eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in den Unterrichtsfächern verschlossen ist, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren. Das ist anzunehmen, wenn der Schüler an einem in der Nähe der Elternwohnung befindlichen Gymnasium keine Möglichkeit hat, durch die Wahl eines Leistungskurses in einem bereits in der Mittelstufe dem Kernbereich seines Unterrichts zugeordneten Unterrichtsfach seine Studierfähigkeit zu üben und zu beweisen11. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach die Annahme eines förderungsrechtlich relevanten Unterschieds im Lehrstoff als gerechtfertigt angesehen, wenn ein Schüler aus einer polnischen Aussiedlerfamilie die „sinnvolle Wahl“ getroffen hat, Englisch zu lernen und nur an dem besuchten Gymnasium Englisch als in der 11. Jahrgangsstufe einsetzende neue Fremdsprache angeboten wird12.
Für die Feststellung, dass die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte der besuchten Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht entspricht, reicht jedoch nicht jedwede berufsspezifische Zusatzausbildung aus. Vielmehr müssen weitere Erfordernisse erfüllt sein, um sicherzustellen, dass der dargelegte Normzweck gewahrt wird und nur besondere Unterhaltsbelastungen ausgeglichen werden. Nur dann besteht ein wesensmäßiger Zusammenhang zwischen der Zusatzausbildung und der förderungsfähigen Ausbildung.
Demzufolge muss die angebotene und wahrgenommene berufsspezifische Zusatzausbildung – erstens – der förderungsfähigen auswärtigen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG zuzurechnen sein. Eine solche Zurechnung ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Zusatzausbildung mit der förderungsfähigen (Haupt-)Ausbildung organisatorisch eng verzahnt und in diese integriert ist. Darüber hinaus muss die Zusatzausbildung – zweitens – objektiv geeignet sein, den künftigen beruflichen Werdegang des Auszubildenden erheblich zu fördern. Davon ist auszugehen, wenn sie zu einer gewichtigen Chancenerhöhung auf dem Arbeitsmarkt führen oder die Aussichten für eine anschließende (theoretische oder praktische) Berufsausbildung beträchtlich verbessern kann.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. August 2018 – 5 C 6.17
- vgl. BT-Drs. VI/1975 S. 27[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 14.12 1978 – 5 C 49.77, BVerwGE 57, 198, 200 f.; und vom 15.12 1988 – 5 C 9.85, Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 16 S. 9[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 14.12 1978 – 5 C 49.77, BVerwGE 57, 198, 202 f.; und vom 15.12 1988 – 5 C 9.85, Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 16 S. 9 f. sowie Beschluss vom 20.09.1996 – 5 B 177.95 5[↩]
- vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16.12 1976 – 5 C 43.75, BVerwGE 51, 354, 356; vom 18.10.1990 – 5 C 11.86, Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 12 S. 13; und vom 27.01.1993 – 11 C 2.92, Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 8 S. 4, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 – 5 B 177.95 4[↩]
- vgl. BT-Drs. VI/1975 S.20[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 – 5 C 3.88, Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 11 S. 10 f.; vom 27.05.1999 – 5 C 23.98, Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26 S. 4; und vom 28.05.2015 – 5 C 4.14, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 Rn. 21 unter Bezugnahme auf BT-DRS. 11/5961 S. 15[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 14.12 1978 – 5 C 1.78, BVerwGE 57, 204, 209; und vom 12.02.1981 – 5 C 43.79, Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 11 S. 2[↩]
- GMBl S. 599[↩]
- GMBl 1978 S. 119[↩]
- BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 – 5 C 43.79, Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 11 S. 3[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 – 5 B 177.95, Rn.20 f.; s.a. zu einer vergleichbaren Fragestellung im Zusammenhang mit § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II; BSG; Urteile vom 17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R – BSGE 121, 69; und vom 05.07.2017 – B 14 AS 29/16 R – SozR 4-4200 § 28 Nr. 10[↩]