Screenreader auf Rezept

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die blind oder hochgradig sehbehindert sind, können im Rahmen der Hilfsmittelversorgung einen Anspruch auf Versorgung mit einem Bildschirmvorleseprogramm (Screenreader) haben.

Screenreader auf Rezept

Nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst gemäß § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V ua die Versorgung mit Hilfsmitteln. Gemäß § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V1 haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst gemäß § 33 Abs 1 Satz 4 SGB V auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Gemäß § 12 Abs 1 Satz 1 SGB V müssen Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen bzw Erforderlichen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte gemäß § 12 Abs 1 Satz 2 SGB V nicht beanspruchen.

Die Screenreader-Software ist weder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen noch ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Als allgemeiner Gegenstand des täglichen Lebens wird ein Gegenstand bezeichnet, der üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig benutzt wird2. Ein Gegenstand, der in erster Linie für den Gebrauch durch Kranke oder Behinderte konzipiert ist und folglich von diesem Personenkreis in Anspruch genommen wird, wird jedoch erst dann zum Gegenstand des täglichen Lebens, wenn er auch von Nichtbehinderten in nennenswerter Zahl genutzt wird3. Die Screenreader-Software wird weder üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig benutzt noch wird sie von Nichtbehinderten in nennenswerter Zahl genutzt, so dass es sich um keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt.

Zum Ausgleich der beim Kläger bestehenden Behinderung, nämlich der hochgradigen Sehbehinderung bzw. Blindheit, ist die Screenreader-Software im Bereich der Kommunikation und Informationsbeschaffung ein geeignetes und erforderliches Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V. Der von der Beklagten geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich dabei entscheidend danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird.

Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Insoweit steht bei dem in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V als dritte Variante genannten Zweck des Behinderungsausgleichs (vgl jetzt auch § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX) der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion im Vordergrund. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, weil die Erhaltung bzw Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist4.

Ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich und werden deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt (sog mittelbarer Behinderungsausgleich), sind die Krankenkassen nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig. Denn Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören ua das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme und deren Ausscheiden sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums5. Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört unter anderem die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen Menschen6.

Die Screenreader-Software ermöglicht dem Blinden bzw. Sehbehinderten die Nutzung des Computers, indem das Sehen des Bildschirminhalts durch das Hören ersetzt wird. Damit wird die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht vollständig bzw. ausreichend ersetzt, sondern das Hilfsmittel wird nur benötigt, um Folgen der Behinderung in einem Teilbereich auszugleichen. Somit ist die Beklagte, worauf sie selbst zu Recht hingewiesen hat, zunächst nur zu einem Basisausgleich verpflichtet.

Allerdings ist vorliegend ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen, weshalb auch der mittelbare Behinderungsausgleich in die Leistungspflicht der Krankenkasse fällt. Hierfür spricht schon, dass das Hilfsmittel im GKV-Hilfsmittelverzeichnis unter den Positionsnummern 07.99.03.2001 und 07.99.03.2001 eingetragen ist. Zwar ergibt sich daraus noch kein unmittelbarer Anspruch, da das GKV-Hilfsmittelverzeichnis nur eine unverbindliche Auslegungshilfe bietet. Jedoch benötigt der Kläger die Screenreader-Software vorliegend, um das allgemeine Grundbedürfnis des täglichen Lebens auf Kommunikation und die Beschaffung von Informationen sicherzustellen oder wesentlich zu erleichtern. Dahinstehen kann, ob der Kläger allein unter Zuhilfenahme des vorhandenen AudioCharta-Systems Zeitungsinhalte erfassen kann und sein diesbezügliches Informationsbedürfnis schon gedeckt ist. Selbst wenn dies – zugunsten der Beklagten – unterstellt wird, verschafft die Screenreader-Software weitere Vorteile, die ebenfalls ein Grundbedürfnis befriedigen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten besteht zwar das Grundbedürfnis des „Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums“ nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden7, im Hinblick auf das hier allein in Betracht kommende Grundbedürfnis des „Erschließens eines gewissen geistigen Freiraums“ ist dieses Grundbedürfnis jedoch nicht nur in einem eingeschränkten Sinn auszugleichen, sondern insbesondere dem Informationsbedürfnis ist in einem umfassenden Sinn Rechnung zu tragen. Es genügt, dass ein Informationsbedarf im Rahmen einer normalen Lebensführung auftritt8; der Informationsbedarf und die Informationsmöglichkeiten in der modernen Gesellschaft, die ständig und in steigendem Maße zunehmen, sind zu berücksichtigen9.

Zur Überzeugung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg tritt der Kommunikations- und Informationsbedarf über das Internet und den Computer im Allgemeinen mittlerweile im Rahmen einer normalen Lebensführung auf und betrifft daher ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Bezüglich des Informationsbedarfes können über das Internet ua Recherchen betrieben. Das Lesen einer Online-Zeitung oder der regionalen oder überörtlichen Zeitung stellt dabei nur einen Teilbereich der Möglichkeiten dar. Darüber hinaus können Informationen aus vielen anderen Bereichen, z.B. rund um notwendige Behördengänge, beschafft oder Online-Geschäfte abgeschlossen werden. Bereits in diesem weiten Sinn ist eine Zugangsmöglichkeit zum Internet als Grundbedürfnis im Zuge der Modernisierung und Digitalisierung der Gesellschaft anzusehen. Des Weiteren erleichtert die Screenreader-Software dem Blinden oder dem Sehbehinderten über die Nutzung des Computers, insbesondere der einschlägigen (Text-) Programme, (mit und ohne Internet) Grundbedürfnisse im Bereich der Kommunikation, insbesondere auch der aktiven schriftlichen Kommunikation. Ferner wird mit der Screenreader-Software die Fähigkeit, sich im Alltag druckschriftlich mitzuteilen, unterstützt. Sowohl im gesellschaftlichen als auch im privaten Bereich müssen wesentliche Erklärungen schriftlich und insbesondere in lesbarer Form abgegeben werden, wie z.B. in der Kommunikation mit Kreditinstituten, dem Vermieter, privaten oder staatlichen Unternehmen (z.B. dem Energieversorger etc.) oder Behörden (z.B. der Beklagten oder dem Rentenversicherungsträger). Solche Erklärungen kann der Kläger mit den vorhandenen Systemen nicht selbständig und ohne Hilfe anderer Personen verfassen. Über die Screenreader-Software wird damit die selbständige Lebensführung des Klägers gesichert. Die Versorgung mit einem geschlossenen Vorlesesystem und dem PocketViewer entspricht daher nicht annähernd den heutigen gesellschaftlichen Informations- und Kommunikationsanforderungen.

Der begehrten Leistung steht schließlich das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V nicht entgegen. Denn das umfassende Informations- und Kommunikationsbedürfnis kann der Kläger nur über die Benutzung der Screenreader-Software befriedigen. Die Kosten für die Versorgung stehen nicht außer Verhältnis zum Nutzen, da der Kläger nach eigenen Angaben die Software zum täglichen Zeitunglesen verwenden will. Kosten für eine Hardware-Standardausrüstung, die als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens vom Kläger selbst zu finanzieren wäre10, fallen vorliegend nicht an. Denn der Kläger ist schon mit der entsprechenden Hardware, die notwendige Voraussetzung für die Nutzung der Sreenreader-Software ist, versorgt und macht Kosten für eine solche nicht geltend. Hingegen sind die Kosten für die Ausbildung im Gebrauch des Gegenstandes im Rahmen der Versorgung des Klägers gemäß § 33 Abs 1 Satz 4 SGB V zusätzlich von der Krankenkasse zu übernehmen.

Da sich der Anspruch schon aus deren originärem Leistungsrecht der Krankenkasse ergibt, kann dahinstehen, ob auch das Leistungsrecht anderer Rehabilitationsträger den geltend gemachten Anspruch ergeben würde.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. August 2010 – L 11 KR 3089/09

  1. in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007[]
  2. BSG, Urteil vom 03.11.1993 – 1 RK 42/92, SozR 3-2500 § 33 Nr 5 mwN[]
  3. BSG, Urteil vom 16.04.1998 – B 3 KR 9/97 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 27 mwN[]
  4. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R [Hörgeräteversorgung], m.w.N.[]
  5. BSG, Urteil vom 16.09.2004 – B 3 KR 19/03 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 7 [schwenkbarer Autositz], m.w.N.[]
  6. BSG, Urteil vom 12.08.2009 – B 3 KR 11/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 25 [Rollstuhl-Fahrrad-Kombination mit Elektrohilfsmotor][]
  7. BSG, Urteil vom 12.08.2009 – B 3 KR 11/08 R, aaO[]
  8. BSG, Urteil vom 23.08.1995 – 3 RK 7/95, SozR 3-2500 § 33 Nr 16[]
  9. BSG, Urteil vom 16.04.1998 – B 3 KR 6/97 R, aaO unter ausdrücklichem Hinweis auf die Nutzung des Internets[]
  10. BSG, Urteil vom 25.06.2009 – B 3 KR 4/08 R[]