Snowmobil-Fahrt in Lappland

Eine vom Arbeitgeber nur „verdienten“ Mitarbeitern angebotene Motivations- bzw. Incentive-Reise nach Lappland steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Snowmobil-Fahrt in Lappland

In einem vom Sozialgericht Darmstadt entschiedenen Fall nahm die damals 33 Jahre alte Klägerin Ende April / Anfang Mai 2006 mit weiteren Kolleginnen und Kollegen an einer von ihrer Arbeitgeberin – einer IT-Firma in Darmstadt – angebotenen und finanzierten Reise nach Lappland / Finnland teil. Bei einer Fahrt als Beifahrerin auf einem Snowmobil im Rahmen einer dort angebotenen Outdooraktivität zog sich die Klägerin eine Verletzung an der Lendenwirbelsäule zu, die in der Folgezeit in Deutschland stationär behandelt werden musste.

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Die Verletzung sei nicht bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten. Vielmehr hätten bei der Reise vornehmlich Erholung, Spaß und Freizeit im Vordergrund gestanden. Zudem habe sich aus der Tatsache, dass nicht allen Mitarbeitern erlaubt war, an diesem Event teilzunehmen, eindeutig gezeigt, dass die Veranstaltung im Wesentlichen eine Belohnung für erreichte Ziele gewesen sei.

So hat es jetzt auch das Sozialgericht Darmstadt beurteilt. Zwar umfasse die versicherte Tätigkeit auch die Teilnahme an sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug). Eine solche habe hier jedoch schon deshalb nicht vorgelegen, weil die Teilnahme an der Reise nicht allen Mitarbeitern offen gestanden habe. Vielmehr wurden gezielt nur die „verdienten“ Mitarbeiter eingeladen, die am Umsatzerfolg des vergangenen Geschäftsjahres beteiligt waren und deshalb belohnt werden sollten. Zwar stehe es jedem Unternehmen frei, seine Mitarbeiter durch sog. Belohnungsreisen zu motivieren, an sich zu binden oder sich für vergangene Leistungen zu bedanken; es stehe ihm jedoch nicht frei, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz dadurch auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten.

Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 29. Juli 2008 – S 3 U 27/07