Sozialhilfe für die Notfallbehandlung

Bei Notfallbehandlung eines Arbeitslosengeld-II-Berechtigten kann ein Erstattungsanspruch des Krankenhauses gegen den Soziahilfeträger bestehen, entschied jetzt das Bundessozialgericht.

Sozialhilfe für die Notfallbehandlung

Im April 2005 wurde ein 12jähriges Mädchen stationär im Krankenhaus Düren behandelt. Sie und ihre 40 Jahre alte Mutter hatten zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II gestellt. Da die vom Krankenhaus zunächst angegangene Krankenkasse, die die Mutter der S. angegeben hatte, die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten wegen fehlender Krankenversicherung ablehnte, wandte sich die Klägerin als Trägerin des Krankenhauses an den beklagten Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Leistung ab, weil S. und ihre Mutter dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II seien und damit ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 25 SGB XII im Rahmen der Nothilfe gegen den Sozialhilfeträger ausscheide.

Das Bundessozialgericht hat mit einer Entscheidung vom 19. Mai 2009 ? B 8 SO 4/08 R ? die Sache mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zum Versichertenstatus des Mädchens und dazu, ob überhaupt ein Notfall iS des § 25 SGB XII vorlag, an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfaclen zurückverwiesen. Die Entscheidung des Essener Landessozialgerichts zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 25 SGB XII wurde indes bestätigt. War das Mädchen nicht anderweitig krankenversichert, wären bei Bedürftigkeit Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII zu erbringen gewesen. Die Gewährung dieser Leistungen ist weder nach § 5 SGB II noch nach § 21 SGB XII neben einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn es an einem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II fehlt.

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Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 ? B 8 SO 4/08 R