Bei monatlichen Zahlungen aus einer Stiftung handelt es sich um beitragspflichtige Versorgungsbezüge i.S. von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V.

Im hier entschiedenen Fall billigte das Bundessozialgericht, dass die Krankenkasse von dem als Rentner pflichtversicherten Kläger aus den monatlichen Zahlungen der Stiftung die geforderten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verlangen. Dafür ist es unerheblich, ob die Leistungen solche i.S. von § 1 BetrAVG sind; denn der Begriff der „betrieblichen Altersversorgung“ ist im Beitragsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eigenständig auszulegen [1].
Ebenso ist es ohne Belang, dass die Zuwendungen nicht die einheitliche Absicherung aller Arbeitnehmer eines Betriebes bezwecken und in welcher organisatorischen Form der Arbeitgeber die Versorgung sicherstellt. Auch wenn ehemaliger Arbeitgeber und leistungsgewährende Stiftung hier unterschiedliche Rechtssubjekte sind, stellen Satzung und Geschäftsordnung der Stiftung gleichwohl eine derart enge Verbindung zwischen Arbeitgeber und früherem Arbeitsverhältnis sowie zwischen dem Eigentümer der Firmengruppe und der von ihm initiierten Stiftung her, dass an einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung kein Zweifel bestehen kann. Der dafür nötige betriebliche Bezug der laufend monatlich ausgekehrten Leistungen ist zu bejahen.
Bei der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung [2] belegen diese Umstände eine hinreichende Verwurzelung der gewährten Leistungen gerade in der früheren Beschäftigung bzw sind diese „aufgrund der Beschäftigung“ erworben. Wer nur aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung im Alter, bei Invalidität und Tod des Unterhaltspflichtigen nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar [3].
Ebenso liegt ein den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbarer Sicherungszweck vor. Die Leistungen kommen nur Mitarbeitern der Firmengruppe H. zugute und werden explizit in Erfüllung des Wunsches des Stifters gewährt, den Mitarbeitern der von ihm gegründeten oder übernommenen Firmen sowie deren Rechtsnachfolgern eine Alters‑, Witwen/r- oder Invalidenrente zu zahlen. Die Voraussetzungen sind ähnlich einer qualifizierten Wartezeit ausgestaltet (10-jährige Mindestbetriebszugehörigkeit in Bezug auf bestimmte Stichtage). Dass die Zuwendungen bloße Schenkungen aus persönlicher Verbundenheit zum Stifter sein sollen, schließt die Beitragspflicht nicht aus. Die Leistungen der Stiftung sind jedenfalls auch dazu bestimmt, Betriebsangehörigen – zu denen der Kläger gehört – ihr entgangenes Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung mit personellem Bezug zum Stifter zu ersetzen und haben damit Entgeltersatzfunktion.
Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Mai – B 12 P 1/09 R