Sparbücher und BAföG

Ein Sparbuch, von der Oma für den Enkel angelegt, erfreut irgendwann einmal den Enkel.

Sparbücher und BAföG

Ein Sparbuch, vom Vater auf den Namen des Sohnes angelegt, erfreut meist den Vater bei Blick auf den jährlichen Einkommensteuerbescheid.

Der Bummerang kommt dann allerdings regelmäßig, wenn der Sohn studiert und Ausbildungsförderung beantragt. Denn dann muss er sich die auf seinen Namen getätigte Geldanlage regelmäßig anspruchsmindernd zurechnen lassen:

Sparbriefe sind demjenigen als Vermögen zuzurechnen, der in ihnen als Forderungsinhaber ausgewiesen ist.

Freistellungsaufträge zu unterschreiben, ohne sich darum zu kümmern, welche Vermögenswerte dahinterstehen, begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit

Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 22. September 2009 – 2 A 254/07