Sperre des Arbeitslosengeldes nicht bei wichtigem Grund

Auch wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, tritt keine Sperre des Arbeitslosengeldes ein, wenn ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe vorgelegen hat. Der Umzug an einen anderen Ort zum Lebenspartner wegen gesundheitlicher Probleme in der Schwangerschaft ist ein wichtiger Grund.

Sperre des Arbeitslosengeldes nicht bei wichtigem Grund

So die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund in dem hier vorliegenden Fall einer schwangeren Frau, die einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber abgeschlossen hat, um zum Kindsvater in eine andere Stadt zu ziehen. Die Frau ist als Reinigungskraft in Berlin beschäftigt gewesen, bevor sie im 5. Monat schwanger, zu dem in Bochum lebenden Partner gezogen ist. Die Agentur für Arbeit Bochum ordnete ein zwölfwöchiges Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe an. Die Versicherte habe das Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit die Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Betroffene hat daraufhin Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Klägerin zwar vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, hierfür jedoch einen wichtigen Grund gehabt. Der Klägerin sei die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses in Berlin nicht mehr zumutbar gewesen. Auf Grund von gesundheitlichen Problemen während der Schwangerschaft mit Arbeitsunfähigkeitszeiten und der Gefahr einer Fehlgeburt habe die Klägerin auch im Interesse des ungeborenen Kindes die Unterstützung des Kindsvaters in Bochum gebraucht. Dies sei nur dadurch zu ermöglichen gewesen, dass die Klägerin ihre Arbeit in Berlin aufgegeben habe und nach Bochum gezogen sei.

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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 27. Februar 2012 – S 31 AL 262/08