Sperrzeit des Arbeitslosengeldes wegen eines Verkehrsverstoß

Verliert ein Berufskraftfahrer seinen Arbeitsplatz, weil aufgrund eines Rotlichtverstoßes seine Fahrerlaubnis entzogen wird und er deshalb nicht mehr beschäftigt werden kann, hat er seine Arbeitslosigkeit grundsätzlich grob fahrlässig herbeigeführt und das kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen.

Sperrzeit des Arbeitslosengeldes wegen eines Verkehrsverstoß

So das Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines gekündigten Berufskraftfahrers, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht. Der Kläger, der im Jahr 2007 eine von der Beklagten geförderte Fortbildungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer absolviert hatte, stand ab dem 01.06.2008 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Kraftfahrer bei der Firma F. Dienstleistungen GmbH (Arbeitgeber). Am 22.11.2010 fuhr der Kläger mit einem LKW in einen Kreuzungsbereich ein, obwohl die Ampel für seine Fahrspur „Rot“ zeigte. Im Kreuzungsbereich kollidierte er mit einem von rechts kommenden Fahrzeug. Im anschließenden Strafverfahren1 ist gegen den Kläger ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Nr. 2, 223 Abs. 1, 229, 230 Abs. 1, 52, 69, 69a StGB) erlassen worden. Gegen den Kläger wurde eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Kläger für die Dauer von sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nachdem er Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hatte, räumte er in der Verhandlung den Rotlichtverstoß ein und beschränkte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze. Daraufhin setzte das Amtsgericht Stuttgart unter sonstiger Aufrechterhaltung des Strafbefehls die Tagessatzhöhe auf 30,– EUR fest. Mit Schreiben vom 16.03.2011 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Einen Tag später meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 22.03.2011 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 17.03.2011 bis 08.06.2011 fest. Die Entscheidung beruhe auf §§ 144, 128 SGB III. Der Kläger habe wegen des Verlusts des Führerscheins seine Beschäftigung verloren. Der Verlust des Arbeitsplatzes sei vorhersehbar gewesen, da vorauszusehen gewesen sei, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht dulde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger vor dem Sozialgericht Ulm Klage erhoben. Hier ist dem Kläger ab dem 17.03.2011 Arbeitslosengeld zugesprochen worden. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.

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In seiner Urteilsbegründung verweist das Landessozialgericht Baden-Württemberg darauf, dass die Rechtsgrundlage für den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe § 144 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (jetzt: § 159 SGB III) ist. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 SGB III a.F. vor, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

Der Eintritt einer Sperrzeit setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst ein arbeitsvertragswidriges Verhalten voraus, das in jeglichem Verstoß gegen geschriebene oder ungeschriebene Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen kann. Dieses Verhalten muss kausal (im Sinne der Wesentlichkeitstheorie) für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geworden sein. Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss – ebenfalls im Sinne einer wesentlichen Bedingung – ihrerseits Ursache für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit sein. Schließlich muss die Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers beruhen, wobei nicht – wie nach § 276 BGB – von einem objektiven, sondern von einem subjektiven Maßstab auszugehen ist, ausgerichtet an den Kenntnissen und Fähigkeiten des Betroffenen2.

Der Kläger hat sich arbeitsvertragswidrig verhalten, indem er mit dem Firmen-LKW bei roter Ampel in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Zu den Pflichten eines Berufskraftfahrers gehört die Einhaltung der Straßenverkehrsbestimmungen. Sie unterliegen einer ungeschriebenen arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, sich während ihrer Berufsausübung im Straßenverkehr untadelig zu verhalten3. Durch die Missachtung des Rotlichtes der Ampelanlage am 22.11.2010 hat sich der Kläger sowohl verkehrswidrig als auch arbeitsvertragswidrig verhalten.

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Das arbeitsvertragswidrige Verhalten des Klägers war auch kausal für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses. Maßgeblich hierbei ist, ob die Kündigung des Arbeitgebers zu Recht ausgesprochen wurde, also zivilrechtlich wirksam ist. Hierbei müssen nur die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Arbeitgeberkündigung erfüllt sein, die Verletzung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen einer Kündigung ist für die Prüfung der Kausalität unbeachtlich. Das Verhalten des Klägers hat zu einem Entzug der Fahrerlaubnis und zu deren Beschlagnahme am 14.03.2011 geführt. Er war danach nicht mehr in der Lage, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung, nämlich das Führen von Kraftfahrzeugen, zu erbringen. Beim Arbeitgeber bestanden auch keine sonstigen Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger, so dass diesem die Weiterbeschäftigung des Klägers gem. § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar war. Die außerordentliche fristlose Kündigung war deshalb auch ohne vorherige Abmahnung wirksam, wie das Sozialgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat.

Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses war auch kausal für Eintritt der Beschäftigungslosigkeit, denn ohne diese hätte der Kläger sein Arbeitsverhältnis fortgesetzt und wäre nicht arbeitslos geworden.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat der Kläger seine Beschäftigungslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Versicherte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Sie liegt nicht schon dann vor, wenn der Betroffene mit dem relevanten Umstand lediglich „rechnen musste“. Vorausgesetzt wird vielmehr, dass er aufgrund einfachster und (ganz) naheliegender Überlegungen hätte erkennen können, oder dass dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei ist nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Maßstab zugrunde zu legen4.

Der Kläger wusste, dass ein Rotlichtverstoß zum Entzug seiner Fahrerlaubnis führen kann und dass ihm in diesem Fall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber drohte, weil dieser keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für ihn hatte, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht angegeben hat.

Bei dem Rotlichtverstoß handelte der Kläger auch zumindest grob fahrlässig. Zur Überzeugung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ist das Sozialgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem es ausgeführt hat, die Kollision habe möglicherweise in dem Augenblick stattgefunden, in dem die Ampel für den Linksabbiegerverkehr tatsächlich schon auf Gelb bzw. Grün geschaltet hatte; der Kläger habe diese Ampel mit der für seine Fahrspur geltenden Ampel verwechselt, auch sei eine etwas unübersichtliche Verkehrssituation durch eine Nothaltebucht rechts zu berücksichtigen. Denn in dem Zeitpunkt, als der Kläger in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, war sowohl die Ampel für die Fahrspur des Klägers als auch die Ampel für die Linksabbiegespur auf Rot geschaltet.

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Das Landessozialgericht stützt sich hierbei auf den Signalplan der Kreuzung, auf welcher sich der Unfall ereignet hat, sowie die Angaben zum Programmablauf der Signalanlage in der Verkehrsunfallanzeige. Das Landessozialgericht hat die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Akten des Amtsgerichts zum Verfahren beigezogen sind und dass in diesen eine Skizze der Unfallstelle und des Signalanlagenplans enthalten sind. Die Signalanlage ist danach in einem 90-Sekunden-Takt geschaltet. Die Ampel der vom Kläger befahrenen Fahrspur (Signalanlage 1/02) ist in der 59. Sekunde auf Gelb geschaltet. Von der 60. bis zur 90. Sekunde und sodann wieder am Beginn des Turnus von der 1. bis zur 4. Sekunde steht die Ampel auf Grün, hat dann 4 Sekunden bis zur 8. Sekunde eine Gelbphase und steht dann wieder von der 8. bis zur 59. Sekunde auf Rot.

Die Ampel für die Abbiegespur links (Signalanlage 03/M/4) zeigt in der 55. Sekunde Gelb, von der 56. bis zur 66. Sekunde Grün, danach wieder 4 Sekunden Gelb und steht die restliche Zeit (70. bis 90. und 1. bis 55. Sekunde) auf Rot.

Die Ampel für den am Unfall beteiligten, von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer (Signalanlage 10/11) steht in der 42. Sekunde auf Gelb/Grün, sodann von der 43. bis 51. Sekunde auf Grün, von der 52. bis 54. Sekunde auf Gelb und sodann (55. bis 90. und 1. bis 41. Sekunde) auf Rot.

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Die Zeugin H., die hinter dem Unfallbeteiligten auf der R. Straße an der Signalanlage 10/11 in die Kreuzung einfahren wollte, hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung an der Unfallstelle ausgesagt, sie sei in Richtung der Mittleren F.straße gefahren. Vor ihr sei ein silberner PKW auf die Kreuzung bei grüner Ampelphase zugefahren. Der PKW habe kurz beschleunigt, um noch bei Orange über die Kreuzung zu fahren. Danach ist der Unfallbeteiligte in der 52. bis 54. Sekunde der Ampelphase in die Kreuzung eingefahren. In dieser Zeit haben jedoch sowohl die Ampel für die Fahrspur des Klägers als auch die Ampel für die Abbiegespur links auf Rot gestanden. Erst danach wechselte das Lichtsignal für die Abbiegespur links in der 55. Sekunde auf Gelb.

Auch die Aussage des Unfallzeugen B. spricht dafür, dass der Kläger bei Rotlicht für beide Fahrstreifen in die Kreuzung eingefahren ist. Dieser hat bei seiner Vernehmung an der Unfallstelle angegeben, er sei als zweites Fahrzeug hinter dem LKW des Klägers gefahren. Beim Heranfahren an die Kreuzung habe ihre Ampel Rot gezeigt. Eine Grünphase habe er nicht gesehen, die Ampel habe die ganze Zeit auf Rot gestanden.

Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit spricht zudem, dass der Kläger ausweislich der Auswertung des digitalen Kontrollgerätes im Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h und damit nahezu mit der am Unfallort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, obwohl die Lichtsignalanlage beim Heranfahren an die Kreuzung – auch für die Linksabbiegespur – auf Rot stand. Der LKW des Klägers war zudem mehr als 4 Tonnen überladen, so dass der Kläger auch insoweit wissen musste, dass sich sein Bremsweg dadurch erheblich verlängert. Darüber hinaus kann den in den Akten des Amtsgerichts Stuttgart enthaltenen Aufnahmen des Unfallorts auch nicht entnommen werden, dass an der Unfallstelle eine unübersichtliche Verkehrssituation, bedingt durch eine Nothaltebucht rechts, vorgelegen habe. Ausweislich der Bilder hatte der Kläger freie Sicht auf die von rechts kommende R. Straße, erst nach der Kreuzung ist die Straße baumbestanden. Der Kläger konnte deshalb bereits von weitem erkennen, dass der Unfallbeteiligte zeitgleich mit ihm auf die Kreuzung zufuhr. Ein Augenblicksversagen, wie vom Sozialgericht zugrunde gelegt, hat damit nicht vorgelegen.

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Zur Überzeugung des Landessozialgerichts wusste der Kläger damit oder hätte wissen müssen, dass er eine rote Signalanlage überfahren hat und dass dies den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge hat.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg weicht damit nicht von seiner Rechtsprechung ab, wonach es an der groben Fahrlässigkeit des Mitarbeiters an der Verursachung seiner Arbeitslosigkeit fehlt, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis lediglich eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs war und ihm auch wegen der Umstände des Einzelfalles kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann5. Denn anders als in jenem Verfahren ist der Rotlichtverstoß des Klägers als grob fahrlässiges Verhalten einzustufen.

Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. zwölf Wochen. Sie verkürzt sich nach Satz 2 Nr. 2b der Vorschrift auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Das Vorliegen einer besonderen Härte ist von Amts wegen zu prüfen, der Beklagten steht dabei weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu, es handelt sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Diese gesetzliche Regelung entzieht sich grundsätzlich einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen. Nach dem Gesetzeswortlaut beurteilt sich das Vorliegen einer besonderen Härte allein nach den Umständen, die für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblich sind, außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende Umstände können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden6. In Betracht kommen insoweit Umstände des Beschäftigungsverhältnisses, aber auch persönliche und sonstige Umstände, die zwar von ihrem Gewicht her den Eintritt einer Sperrzeit nicht verhindern, aber aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls den Eintritt der Regelsperrzeit als besonders hart erscheinen lassen7. Die unmittelbaren Folgen der Sperrzeit, die nach dem SGB III bei allen Betroffenen eintreten wie Ruhen und Kürzung des Leistungsanspruchs sollen nach dem Willen des Gesetzgebers gerade keine Rolle spielen. Mittelbare Folgewirkungen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots zu berücksichtigen8.

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Für das Landessozialgericht sind keine Umstände ersichtlich, die von ihrem Gewicht her zwar den Eintritt einer Sperrzeit nicht verhindern, aber aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls den Eintritt der Regelsperrzeit als besonders hart erscheinen lassen. So ist die finanzielle Situation des Klägers nicht zu berücksichtigen9. Auch der Vortrag des Klägers, er habe als Berufskraftfahrer eine jährliche Fahrstrecke von mehr als 150.000 km zurückzulegen und sei deshalb einer erhöhten Gefahr von Verkehrsverstößen ausgesetzt, vermag nicht das Vorliegen einer besonderen Härte zu rechtfertigen. Denn maßgeblich ist auf die Art des Verkehrsverstoßes abzustellen. Relevant sind insoweit nur solche Verstöße, die zum Entzug der Fahrerlaubnis und dadurch zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Hierfür ist die Anzahl der gefahrenen km ohne Bedeutung.

Die Beklagte hat den Beginn der Sperrzeit schließlich zutreffend auf den 17.03.2011 – den Beginn der Beschäftigungslosigkeit des Klägers – und das Ende der Sperrzeit auf den 08.06.2011 festgesetzt (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F.) sowie die Anspruchsdauer um 90 Tage gemindert (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III a.F.).

Auf die Berufung der Beklagten war deshalb das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1. August 2012 – L 3 AL 5066/11

  1. AG Stuttgart, vom 01.02.2011 – 20 Cs 72 Js 2324/11[]
  2. BSG, Urteil vom 15.12.2005 – B 7a AL 46/05 R[]
  3. BSG, Urteil v. 15.12.2005 – B 7a AL 46/05 R[]
  4. Karmanski in: Niesel/Brand, SGB III, § 144 Rn. 53 ff.[]
  5. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2011 – L 3 AL 1315/11[]
  6. vgl. BSG, Urteil v. 15.11.1995 – 7 RAr 32/95[]
  7. vgl. Karmanski in: Niesel/Brand, SGB III, § 144 Rn. 160 ff.[]
  8. vgl. BSG, a.a.O.[]
  9. BSG, Urteil v. 10.08.2000 – B 11 AL 115/99 R[]