Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

Schließt sich an die Freistellungsphase einer Alterszeit nicht unmittelbar die Altersrente an, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer die dann eintretende Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat mit der Folge, dass beim Bezug von Arbeitslosengeld zunächst eine Sperrzeit eintritt. Mit dieser Frage hatte sich jetzt auch das Bundessozialgericht zu beschäftigen.

Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

Der Entscheidung des Bundessozialgericht lag dabei der Fall eines 1942 geborenen Klägers zugrunde, der bis zum 30. September 2005 bei der Firma H.P. in einem Arbeitsverhält­nis stand. Zuvor hatte er im November 2001 Altersteilzeit vereinbart, durch die das bis dahin unbefristete Arbeits­verhältnis ab 1. April 2002 in ein bis 30. September 2005 befristetes Arbeitsverhältnis, beginnend mit dem 1. April 2002, mit einer Arbeitsphase bis 31. Dezember 2003 und einer daran an­schließenden Freistellungsphase umgewandelt worden war. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit hat die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2005 (12 Wochen) wegen Eintritts einer Sperrzeit abgelehnt.

Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Sozialgericht Dortmund gab dem Kläger Recht und hielt die Verhängung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit als nicht rechtmäßig an1. Auf die Berufung der Bundesagentur für Arbeit hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund aufgehoben und die Klage abgewiesen2.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent­scheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zwar ist das Landessozialgericht zu Recht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Altersteilzeitvereinbarung das Be­schäftigungsverhältnis nicht bereits zum Beginn der Freistellungsphase, sondern erst nach Ende der Freistellungsphase gelöst hat; auch in der Freistellungsphase bestehen nämlich noch Bindungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Annahme einer Beschäftigungslosigkeit im Sinne eines (leistungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses verneinen lassen. Das Landessozialgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte. Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn er zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber beabsichtigt hat, nahtlos nach Ende der Altersteilzeit Altersrente zu be­ziehen und deshalb prognostisch von einem sicheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben auszugehen war. Wäre dies der Fall, würde der Eintritt einer Sperrzeit den Zielen des Altersteilzeitgesetzes widersprechen. Ein wichtiger Grund für den Abschluss der Ver­einbarung mit der Arbeitgeberin könnte auch darin bestehen, dass der Kläger mit dieser Vereinbarung einer ansonsten drohenden rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zuvorkam.

Weiterlesen:
Altersrente für besonders langjährig Versicherte - und das Arbeitslosengeld in den letzten beiden Jahren

Bundessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7 AL 6/08 R

  1. SG Dortmund – S 30 (28) AL 44/06[]
  2. LSG Nordrhein-Westfalen – L 12 AL 47/07[]