Bei medizinischer Rehabilitation sieht das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor. Bereits die stufenweise Wiedereingliederung an sich gilt als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, obwohl es hier nicht z.B. um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung geht, sondern um Tätigkeiten beim Arbeitgeber. Daher hat die Krankenkasse die Kosten für Fahrten zum Arbeitsort zu erstatten.

So hat das Sozialgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall eines Arbeitnehmers entschieden und ihm den Anspruch auf die Erstattung der Kosten der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse zugesprochen. Der Kläger war an 10 Tagen von seinem Wohnort in Coswig zu seinem Arbeitgeber in Dresden gefahren. Als Arbeitnehmer hat er während einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin Krankengeld erhalten.
Besonders langzeiterkrankten Arbeitnehmern wird mit der stufenweisen Wiedereingliederung die Möglichkeit gegeben, ihre Belastungsfähigkeit am konkreten bisherigen Arbeitsplatz stundenweise zu steigern, um endgültig wieder gesund und arbeitsfähig zu werden. Je nachdem, ob die Maßnahme im Zusammenhang mit einer stationären Rehabilitation steht, erhalten Arbeitnehmer in dieser Zeit Krankengeld durch die Krankenkasse oder Übergangsgeld durch die Rentenversicherung. Daneben sind aber auch die Fahrtkosten zum Arbeitsort zu erstatten. Mit der Klage hat der Kläger die Erstattung dieser Fahrtkosten begehrt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Sozialgericht Dresden betont, dass die stufenweise Wiedereingliederung an sich bereits eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation sei, obwohl es hier nicht z.B. um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung gehe, sondern um Tätigkeiten beim Arbeitgeber. Insgesamt sei aber – wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch – das Konzept auf eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten ausgerichtet. Dies ergebe sich aus § 28 SGB IX und § 74 SGB V. Bei medizinischer Rehabilitation sehe das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor. Diese trage zum Erfolg der Maßnahme bei, weil Krankengeld oder Übergangsgeld als Lohnersatzleistungen hinter dem eigentlichen Lohn zurückbleiben und die Kasse des Versicherten durch die täglichen Fahrten zum Arbeitgeber belastet würden.
Aus diesen Gründen hat die Krankenkasse dem Arbeitnehmer, der während einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin Krankengeld erhält, auch die Kosten für Fahrten zum Arbeitsort zu erstatten. Daher ist die Krankenkasse zur Zahlung von 85,- € verurteilt worden.
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 17. Juni 2020 – S 18 KR 967/19
Bildnachweis:
- Berufsgenossenschaft: Wikipedia | Public Domain Mark 1.0
- Bus,Straßenbahn,ÖPNV: Pixabay