Uberhöhte Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Krankenkassenleistungen

Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung über die Höhe der Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung richtet. Die Sache wurde an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Uberhöhte Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Krankenkassenleistungen

Gesetzlich Krankenversicherte müssen zu bestimmten Krankenkassenleistungen Zuzahlungen erbringen. Diese Zuzahlungen sind begrenzt durch eine Belastungsgrenze von regelmäßig 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Für Bezieher bestimmter Sozialleistungen wird die Belastungsgrenze nach der Regelbedarfsstufe 1 des SGB XII bestimmt, sodass ihnen geringere Zuzahlungen zugemutet werden. Die gesetzlich versicherte Heimbewohnerin lebt in einem Pflegeheim. Mit Ausnahme eines Betrags von 143, 92 Euro setzte sie ihre gesamte Altersrente für den Eigenanteil an den Heimkosten ein. Auf Antrag der Heimbewohnerin setzte ihre Krankenkasse die Belastungsgrenze für Zuzahlungen von 132, 04 Euro für das Jahr 2022 fest, wobei sie ihre, im Vergleich mit der Regelbedarfsstufe 1 höheren Renteneinkünfte heranzog. Die hiergegen von der Heimbewohnerin erhobene Klage wies das Sozialgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V, wonach die Belastungsgrenze anhand der Regelbedarfsstufe 1 zu ermitteln ist, sei nicht anwendbar. Erforderlich wäre eine Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung gemäß des 3. Kapitels des SGB XII. Dies sei nicht der Fall.

Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts verletzt Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Die Annahme des Sozialgerichts, eine Kostenübernahme für die Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V setze die Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung voraus, die nach dem 3. Kapitel des SGB XII erfolge, entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage.

Der Ausgangssachverhalt

Die 1938 geborene Heimbewohnerin lebt in einem Pflegeheim und bezieht eine Altersrente.

Mit Bescheid vom 07.07.2021 erklärte der Sozialhilfeträger, einen Teil der Heimkosten zu übernehmen, und setzte gleichzeitig einen von der Heimbewohnerin unmittelbar an die Einrichtung zu zahlenden Eigenanteil fest. Von den Renteneinkünften brachte er eine monatliche Bekleidungspauschale in Höhe von 23, 50 Euro und einen Barbetragsanspruch in Höhe von 120, 42 Euro in Abzug. Das verbleibende Einkommen ergebe den monatlich zu zahlenden Eigenanteil.

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Die Heimbewohnerin beantragte daraufhin bei ihrer Krankenkasse eine Begrenzung ihrer Zuzahlungen. Diese setzte eine anhand der Renteneinkünfte der Heimbewohnerin ermittelte Belastungsgrenze von 132, 04 Euro für das Jahr 2022 fest. Die Belastungsgrenze sei nicht nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V auf Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 zu ermitteln gewesen, da die Heimbewohnerin ausschließlich Leistungen nach dem 7. Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Pflege) erhalte. Den Widerspruch der Heimbewohnerin wies die Krankenkasse zurück.

Die daraufhin erhobene Klage wies das Sozialgericht Osnabrück als unbegründet zurück1: Die Ausnahme nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V greife nicht. Zwar beziehe die Heimbewohnerin Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII. Jedoch handle es sich dabei um keine Kostenübernahme im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V. Zu fordern sei eine Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung nach den Regeln der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß des 3. Kapitels des SGB XII. Eine solche Leistungsgewährung liege bei der Heimbewohnerin unstreitig nicht vor.

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde wies das Landessozialgericht Niedersachsen-Brmeen zurück2; es sei keine grundsätzliche Bedeutung gegeben. Die Ausführungen der Heimbewohnerin gingen über den Vortrag der inhaltlichen Unrichtigkeit der Entscheidung nicht hinaus.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Heimbewohnerin unter anderem einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Heimbewohnerin aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot angezeigt ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden, sodass die Kammer ihr stattgeben kann (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der verfassungsrechtliche Schutz des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt3. Die Subsumtion des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts unter diese Maßstäbe wirft keine in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärten verfassungsrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Heimbewohnerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch wenn die streitgegenständliche Gesamtbelastung lediglich 132, 04 Euro und die Differenz zu der wohl unstreitigen Belastungsgrenze nur 78, 52 Euro betragen, ist vor dem Hintergrund der geringen Höhe des der Heimbewohnerin zur Verfügung stehenden Barbetrags und der zu erwartenden Wiederholung der beanstandeten Rechtsanwendung für die Folgejahre ein besonders schwerer Nachteil im Sinne einer existenziellen Betroffenheit anzunehmen.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit die Heimbewohnerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot durch die Entscheidung des Sozialgerichts rügt. In Bezug auf die Rügen der Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 GG, aus Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeinem Gleichheitssatz und aus Art. 103 Abs. 1 GG fehlt es indes an einem Vortrag, der den aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen4 genügt.

Die Verfassungsbeschwerde hat, soweit sie zulässig ist, auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts verletzt Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar ist5. Jedoch ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht bereits dann verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss, dass diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen6. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Willkür liegt etwa dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Die Auslegung eines Gesetzes ist willkürlich, wenn sie das gesetzgeberische Anliegen grundlegend verfehlt, weil der Richter dem Gesetz einen Sinn unterlegt, den der Gesetzgeber offensichtlich nicht hat verwirklichen wollen, den er auch nicht ausgedrückt hat und den das Gesetz auch nicht im Verlaufe einer Rechtsentwicklung aufgrund gewandelter Anschauungen erhalten hat7. Der materiell-verfassungsrechtliche Maßstab des Willkürverbots, an dem sich auch jede Gerichtsentscheidung messen lassen muss, verlangt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art.20 Abs. 3 GG) eine Begründung der Entscheidung jedenfalls dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falls ergibt8. Von einer willkürlichen Missdeutung kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt9.

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Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist die Entscheidung des Sozialgerichts als willkürlich zu qualifizieren.

Zwar stellt – entgegen der Auffassung der Heimbewohnerin – die Annahme, § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB V sei nicht einschlägig, da die Heimbewohnerin keine Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz, sondern Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII erhalte, keine willkürliche Rechtsanwendung dar. Denn insoweit ist es nachvollziehbar, den vom für die Eigenbeteiligung aufzubringenden Einkommen in Abzug gebrachten Barbetrag nach § 27b Abs. 2 und 3 SGB XII nicht als Erhalt von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt anzusehen. Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung werden in § 27b SGB XII in die stationäre Leistung eingeschlossene Bedarfe im Sinne von Rechenposten im Rahmen der Gewährung der Hilfe zur Pflege gemäß § 61 SGB XII geregelt10.

Die sich anschließende Annahme, eine Kostenübernahme für die Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V setze die Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung voraus, die nach dem 3. Kapitel des SGB XII erfolge (§§ 27 ff. SGB XII), entbehrt auf dieser Auslegung jedoch jeder nachvollziehbaren Grundlage. Eine Begründung dieser Annahme enthält die Entscheidung nicht. Es fehlt sowohl an einer Definition des Begriffs „Kosten der Unterbringung in einem Heim“ anhand der juristischen Auslegungsmethoden als auch an einer anschließenden Subsumtion.

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Die Vorgaben von § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V ergeben sich unmittelbar aus Wortlaut und Systematik der Regelung. Nach dem Wortlaut der Regelung ist Tatbestandsvoraussetzung die Kostentragung der Unterbringung des Versicherten in einem Heim oder einer anderen Einrichtung durch den Sozialhilfeträger. Der Wortlaut der Vorschrift bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen darüber hinaus erforderlich ist, dass der Sozialhilfeträger Leistungen für Unterkunft und Verpflegung nach dem 3. Kapitel des SGB XII gewährt. Anders als in § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB V wird in § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V schon im Normtext nicht auf den Bezug bestimmter Leistungsarten der Sozialhilfe abgestellt, sondern ganz allgemein auf die Kostentragung der Heimunterbringung durch den Sozialhilfeträger. Systematische Erwägungen lassen nur den Schluss zu, dass der Anwendungsbereich des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V auch dann eröffnet ist, wenn der Sozialhilfeträger im Hinblick auf die Unterbringungskosten andere als die genannten Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII erbringt. Dies entspricht auch der – zeitlich nach Erlass der angegriffenen Entscheidung des Sozialgerichts erfolgten – fachgerichtlichen Rechtsprechung11.

Demgegenüber beraubt die Auslegung des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V in der angegriffenen Entscheidung der Norm ihres selbständigen Anwendungsbereichs. Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V nur dann anzuwenden, wenn die im Heim untergebrachten Versicherten auch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII bezögen, hätte zur Folge, dass der Regelung keine eigenständige Bedeutung zukommen würde, da ein Versicherter, der Hilfen zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII erhält, bereits von § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB V erfasst wird. Nach der Gesetzessystematik stellt sich § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V vielmehr als Sonderregelung für Versicherte dar, die nicht von Nr. 1 der Regelung erfasst werden, weil sie keine Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII beziehen, gleichwohl jedoch wegen der Heimunterbringung bedürftig sind und deshalb Anspruch auf Leistungen des Sozialhilfeträgers, wie Hilfe zur Pflege haben.

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Die vom Sozialgericht vorgenommene – nicht weiter begründete – Einengung der Tatbestandsvoraussetzungen widerspricht auch offensichtlich der gesetzgeberischen Konzeption, neben der Personengruppe der Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII einen eigenständigen Ausnahmetatbestand für die gleichfalls einkommensschwache Personengruppe der Bewohner insbesondere von Alten- und Pflegeheimen zu schaffen12.

Die im Widerspruch zu diesen Erwägungen stehende angegriffene Entscheidung stellt nicht bloß eine unrichtige Rechtsanwendung dar. Die angegriffene Entscheidung ist darüber hinaus unter Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich, da jedwede Erwägungen zu Wortlaut, Systematik und Telos unterblieben sind, obwohl sowohl der Sachverhalt als auch das Vorbringen der Heimbewohnerin hierzu zwingenden Anlass boten. Eine solche Auseinandersetzung drängte sich insbesondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Heimbewohnerin auf, denn sie steht durch das die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausschließende – und für die Berechnung der Belastungsgrenze herangezogene – Einkommen nicht besser da als eine Bezieherin solcher Leistungen, da sie das ihr nach Abzug des Barbetragsanspruchs und der Bekleidungspauschale verbleibende Einkommen vollständig als Eigenanteil für die Heimunterbringung einzusetzen hat. In Ermangelung weiterer Erwägungen entbehrt die Entscheidung eines sachlichen Grundes. Sie verfehlt sowohl grundsätzlich als auch insbesondere in Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Heimbewohnerin das gesetzgeberische Anliegen einer an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Belastungsgrenze. Das Sozialgericht hat den Inhalt des § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V damit in krasser Weise missdeutet, ohne für seine Auslegung ansatzweise eine Begründung zu erbringen.

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Das Ergebnis in der angegriffenen Entscheidung beruht auch auf der Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Auslegung. Es ist keine mit herkömmlichen Auslegungsmethoden erzielbare Auslegung denkbar, die zu dem in der angegriffenen Entscheidung gefundenen Ergebnis kommt.

Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts beruht auf der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und war daher vom Bundesverfassungsgericht aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache war an das Sozialgericht Osnabrück zurückzuverweisen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. September 2023 – 1 BvR 422/23

  1. SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 22.06.2022 – S 46 KR 59/22[]
  2. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.01.2023 – L 16 KR 333/22 NZB[]
  3. vgl. BVerfGE 4, 1 <7> 58, 163 <167 f.> 62, 189 <192> 71, 122 <135 f.> 80, 48 <51> 81, 132 <137> 86, 59 <62 f.> 152, 345 <382 Rn. 98>[]
  4. vgl. BVerfGE 78, 320 <329> 89, 155 <171> 99, 84 <87> 108, 370 <386 f.> 115, 166 <179 f.> 130, 1 <21>[]
  5. vgl. BVerfGE 58, 163 <167 f.> 62, 189 <192> 71, 122 <135 f.>[]
  6. vgl. BVerfGE 4, 1 <7> 80, 48 <51> 81, 132 <137> 152, 345 <382 Rn. 98> stRspr[]
  7. vgl. BVerfGE 86, 59 <64>[]
  8. vgl. BVerfGE 71, 122 <135 f.>[]
  9. vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.> 89, 1 <13 f.> 96, 189 <203>[]
  10. vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2022 – B 8 SO 17/20 R, Rn. 16[]
  11. vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.2022 – L 4 KR 2403/22 NZB; Beschluss vom 26.10.2022 – L 11 KR 2402/22 NZB; LSG Hamburg, Urteil vom 23.03.2023 – L 1 KR 12/22[]
  12. vgl. BT-Drs. 11/2237, S. 187 zur Vorgängerregelung in § 61 Abs. 2 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20.12.1988[]