Eine Familie, die Grundsicherungsleistungen erhält, muss gegenüber dem Jobcenter die tatsächlichen Kosten der Miete offenlegen, wenn es sich bei einem Mietverhältnis wegen vieler Indizien um einen Scheinvertrag handelt. Der alleinige Verweis auf den Mietvertrag reicht nicht aus.

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall das zuständige Jobcenter nur dann zur Übernahme der Miete verpflichtet, wenn die tatsächlichen Kosten offengelegt werden. Eine Familie mit vier Kindern aus Hannover, die zum Ende des vergangenen Jahres in den Landkreis Northeim gezogen war, hatte zuvor beim Jobcenter ein Mietangebot über die neue Wohnung vorgelegt, das sich auf rd. 1070 Euro belief.
Das Jobcenter teilte mit, dass der Mietpreis für eine 120 qm-Wohnung in dörflicher Lage unangemessen ist. Daraufhin änderte der in Moskau wohnhafte Vermieter das Angebot kurzfristig auf 750 Euro ab. Auch die Wohnfläche war mit 130 qm nicht mehr die gleiche. Das Jobcenter wurde hellhörig und stellte fest, dass der Vermieter der Vater der aus Russland stammenden Frau ist, die das Haus in seinem Namen erworben hatte. Die Übernahme der Mietkosten wurde deshalb von der Vorlage von Zahlungsnachweisen abhängig gemacht.
Hiergegen hat die Familie einen Eilantrag gestellt. Sie hat sich auf drohende Obdachlosigkeit berufen und vorgetragen, dass der Vermieter mit Kündigung wegen Zahlungsrückständen gedroht habe. Die Miete solle direkt auf ein Konto in Moskau überwiesen werden.
Überwiegend hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Auffassung des Jobcenters bestätigt und festgestellt, dass die Familie die tatsächlichen Kosten offenlegen müsse. Sie könne nicht lediglich auf den Mietvertrag verweisen, da es sich wegen vieler Indizien um einen Scheinvertrag handele. Es sei nicht marktüblich, dass ein Mietangebot ohne weiteres um ca. 30 % herabgesetzt werde. Die reduzierte Miete sei auch nicht – wie die Familie meinte – besonders günstig, da die Immobilie lediglich 80.000 Euro gekostet habe und sich damit in wenigen Jahren refinanziert hätte. Widersprüchlich sei auch das Vorbringen zu den Zahlungsmodalitäten. Denn wenn der angebliche Vermieter auch Barzahlung bei Besuchen in Deutschland akzeptierte, so seien Mahnung und Kündigungsdrohung schon vor seiner Anreise nicht nachvollziehbar.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Mai 2020 – L 11 AS 228/20 B ER
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