Umparken ist kein Wegeunfall

Unfälle auf dem Weg zur Arbeit genießen nur unter engen Voraussetzungen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Das Umparken eines Wagens, der die Zufahrt zur eigenen Garage versperrt gehört zumindest nach Ansicht des Sozialgerichts Detmold nicht dazu.

Umparken ist kein Wegeunfall

In dem vom Sozialgericht Detmold entschiedenen Fall wollte sich eine 51-jährige Altenpflegerin an einem Morgen im Februar 2008 auf den Weg zur Arbeit machen. Vor ihrer Garage, in der sie ihr eigenes Auto geparkt hatte, stand der Pkw ihres Sohnes, der mit ihr in einem Haus lebt. Sie holte sich einen Ersatzschlüssel und parkte den Wagen ihres Sohnes um. Da sie offensichtlich vergessen hatte, bei abschüssi­ger Garagenauffahrt die Handbremse anzuziehen, wurde sie unmittelbar nach dem Verlassen des Fahrzeugs von der noch offenen Fahrzeugtür erfasst, zu Boden geworfen und von dem Vorderrad des Autos im Bereich des linken Knies überrollt. Sie erlitt hierbei eine komplexe Schädigung des Kniegelenks. Die angegangene Berufsgenossenschaft hatte den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt und Leistungen der Klägerin verweigert. Zu Recht, meinte jetzt das Sozialgericht Detmold:

Das Umparken des Fahrzeugs ihres Sohnes steht nämlich nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz, den die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin genießt. Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 2 SGB VII Buch bestimmte typische Vorbereitungshandlungen selbst dem Versicherungsschutz unterstellt, weil insoweit ein über die eigentliche berufliche Tätigkeit hinausreichendes soziales Schutzbedürfnis besteht. Der Weg vom und zum Ort der Tätig­keit ist damit eine klassische Vorbereitungshandlung und als solche vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst.

Hierzu gehört das Verhalten der Klägerin nach Auffassung des Sozialgerichts Detmold jedoch nicht. Auch wenn sie das Fahrzeug ihres Sohnes umgesetzt hat, um ihren Arbeitsweg anzutreten, war die Situation für sie nicht unvorhersehbar. Nur wenn sich quasi durch „höhere Gewalt“ auf dem Weg zur Arbeit ein Hindernis ereignet, kann der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen werden. Ein solcher Fall lag jedoch bei der Klägerin nicht vor. Sie hätte ohne Weiteres ihren Sohn dazu anhal­ten können, den Pkw wegzufahren. Selbst wenn er sich nicht im Haus befunden hätte, steht die Einhaltung innerfamiliärer Absprachen nicht in unmittelbarem sachlichen Zusam­menhang mit der im Unfallversicherungsrecht geschützten Tätigkeit.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 22. Oktober 2009 – S 14 U 74/09 (nicht rechtskräftig)