Unbillige Härte bei der Arbeitslosengeldbemessung

Verdient ein Arbeitsloser in der letzten Zeit vor seiner Arbeitslosigkeit weniger als zuvor, so kann er gleichwohl nur in extremen Fällen eine besondere Berechnung seines Arbeitslosengeldes verlangen. Die Differenz der Arbeitsentgelte im einjährigen Regel­bemessungsrahmen und dem erweiterten zweijährigen Bemessungsrahmen muss bei 10% und mehr liegen, damit eine unbillige Härte für die Berechnung angenommen wird.

Unbillige Härte bei der Arbeitslosengeldbemessung

Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob die Regelbemessung bei der Höhe des Arbeitslosengeldes zu einer unbilligen Härte führt, wenn in dem zweiten Bemessungsjahr ein höherer Bruttojahreslohn verdient worden ist.

Die Klägerin erzielte im Jahr 2003 einen Brutto­lohn von 31.170,25 Euro, im Jahr 2004 hingegen nur noch einen Bruttolohn von 26.095,95 Euro. Ab dem 1. Januar 2005 bezog die Klägerin auf der Grundlage des in 2004 erzielten Arbeitsentgelts Arbeitslosengeld. Die wegen einer unbilligen Härte zusätzliche Berücksichtigung des im Jahr 2003 erzielten höheren Arbeitsentgelts wurde von dem zuständigen Amt abgelehnt.

Eine unbillige Härte liegt erst vor, wenn das Be­messungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10% erhöhte Be­messungsentgelt aus dem Regelbemessungsrahmen übersteigt. Die Gewährleistung einer gleichmäßigen Anwendung der Härtefallregelung und deren verwaltungstechnische Durchführung ist nur dann möglich, wenn es auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Gründe für das niedrigere Bemessungsentgelt im Regelbemessungs­rahmen insoweit nicht ankommt. Also kann auf die auch in anderen Zusammenhängen bewährte Größe einer 10%-Grenze zurückgegriffen werden, um ein deutlich höheres Be­messungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen als Voraussetzung einer unbilligen Härte hin­reichend praxistauglich zu umschreiben.

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Im vorliegenden Fall ist der Differenzbetrag geringer und deshalb kann nicht zugunsten der Klägerin der erweiterte Bemessungsrahmen zu berücksichtigen sein.

Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2010 – B 11 AL 30/09 R