Unfall auf dem Umweg zur Arbeit

Verfährt sich ein Beschäftigter auf dem Weg zur Arbeit, bleibt er auch auf dem Abweg unfallversichert, solange die Handlungstendenz unverändert darauf gerichtet ist, den Arbeitsplatz zu erreichen.

Unfall auf dem Umweg zur Arbeit

Mit dieser Begründung hat das Hessische Landessozialgericht – wie zuvor das Sozialgericht Frankfurt a. M. – in dem hier vorliegenden Fall eines Verkehrsunfalls auf einem Abweg einen unfallversicherten Wegeunfall bejaht. Ein als Lagerist im Fachgroßhandel in Eschborn tätiger Mann wurde im Januar 2011 aushilfeweise in einem Lager in der Nähe von Mainz eingesetzt. Seinen Dienst sollte der in Frankfurt am Main wohnende Mann um 17:45 Uhr beginnen. Gegen 17:15 Uhr verunglückte er infolge eines verkehrswidrigen Wendemanövers auf einer vierspurigen Bundesstraße. Der Unfallort befindet sich nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Bei dem Unfall wurde der Mann schwer verletzt, erlitt ein Schädelhirntrauma und lag 2 Wochen im Koma. Im November 2011 wurde er wieder stufenweise in sein Arbeitsverhältnis eingegliedert. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sich der Mann zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern auf einem unversicherten Weg befunden habe, ohne dass hierfür betriebliche oder verkehrstechnische Gründe erkennbar seien. Dagegen hat der Mann Klage erhoben und erklärt, dass er wegen eines Staus eine andere Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren habe. An Details habe er wegen der schweren Schädel- und Hirnverletzung keine Erinnerung mehr.

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Nach Aufassung des Hessischen Landessozialgerichts bleibe ein Versicherter, der sich verfahre, auch auf dem Abweg unfallversichert. Dies gelte jedenfalls soweit aufgrund objektiver Umstände davon auszugehen sei, dass die Handlungstendenz unverändert darauf gerichtet gewesen sei, den Arbeitsplatz zu erreichen. Eine verminderte Aufmerksamkeit sei insoweit unerheblich. Auch bleibe der Versicherungsschutz bestehen, wenn sich der Autofahrer wegen Dunkelheit, Nebel oder schlechter Beleuchtung verfahre.

Obgleich die Ursache für das falsche Abbiegen wegen des Erinnerungsverlustes des verunglückten Mannes nicht feststellbar sei, bestünden keine Zweifel daran, dass er unverändert seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen. Anhaltspunkte für ein privates eigenwirtschaftliches Ziel lägen nicht vor.

Da zudem nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließe, entfalle der Versicherungsschutz auch nicht aufgrund des rechtswidrigen Wendemanövers.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Juli 2015 – L 3 U 118/13