Unfallversicherungsschutz für die Hochschulmeisterschaften

Studentinnen und Studenten an Hochschulen stehen grundsätzlich auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie mit der Universitätsmannschaft an einer Hochschulmeisterschaft teilnehmen.

Unfallversicherungsschutz für die Hochschulmeisterschaften

Die gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen erstrecken sich neben der Bildung und Berufsvorbereitung auch auf die Förderung der sportlichen Betätigung der Studierenden. Deshalb besteht Versicherungsschutz während der Teilnahme immatrikulierter Studierender am Hochschulsport, wenn dieser im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindet. Dies gilt auch für die Teilnahme an Hochschulmeisterschaften.

In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall gehörte der als Student an einer Universität eingeschriebene Kläger der Basketball-Hochschulmannschaft seiner Universität an und nahm mit ihr an den Deutschen Hochschulmeisterschaften teil. Diese wurden vom Allgemeinen Deutschen Hochschulsport organisiert und fanden an einer anderen Universität statt. Während eines Spieles verletzte sich der Kläger am linken Knie. Auch hier lehnte der beklagte Unfallversicherungsträger die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Ebenso wie beim Betriebssport falle die Teilnahme an Wettkämpfen wie auch die Teilnahme an Sportfreizeiten nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darüber hinaus sei die Hochschulmeisterschaft nicht in dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität des Klägers durchgeführt worden.

Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 04.12 2014 die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt:

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Die Teilnahme an dem Basketballspiel der Deutschen Hochschulmeisterschaften gehörte zur Aus- und Fortbildung im Sinne von § 2 Abs 1 Nr 8 Buchstabe c SGB VII des studierenden Klägers. Zwar fand das Spiel weder auf dem Gelände der Universität des Klägers statt noch wurde es von dieser Universität unmittelbar, sondern vom Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband organisiert. Die Veranstaltung lag aber im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule, weil die Universität aus den Basketball als Hochschulsport betreibenden Studierenden die für die Universitätsmannschaft Geeigneten auswählte, die organisatorische Verantwortung für den Teilnehmerkreis trug und Fahrt, Unterbringung sowie Verpflegung während des Turniers organisierte. Durch die Mitgliedschaft in dem Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband, der als Dachverband des Hochschulsports fungiert, war der Universität des Klägers die Veranstaltung des Basketballspiels auch organisatorisch zuzurechnen. Dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung stand auch nicht der Wettkampfcharakter der Hochschulmeisterschaften entgegen. Wettkämpfe sind ein wesentliches Element aller Sportarten und können daher nicht vom Versicherungsschutz für Studierende ausgenommen werden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Dezember 2014 – B 2 U 10/13 R