Hat der Leistungsträger dem Unterhaltspflichtigen vor dem 1. August 2006 (Inkrafttreten des SGB II i. d. F. vom 20. Juli 2006) die Gewährung von Leistungen mitgeteilt, so kann diese Mitteilung nicht als die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II i. d. F. vom 20. Juli 2006 erforderliche Rechtswahrungsanzeige angesehen werden und eröffnet deshalb nach der genannten Bestimmung nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit.
Nach § 91 Abs. 1 des bis zum 31.12. 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz gingen Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über. Das am 1.01.2005 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch II sah demgegenüber bis zum 31. Juli 2006 in § 33 die Überleitung von Unterhaltsansprüchen durch Verwaltungsakt (Überleitungsanzeige) vor. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 20061 ist der Anspruchsübergang mit Wirkung ab 1.08.2006 neu geregelt und in § 33 Abs. 1 SGB II die Legalzession eingeführt worden.
Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 20.07.2006 können die Träger der Leistungen für die Vergangenheit außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Die bis zum 31.07.2006 geltende Ursprungsfassung besagte demgegenüber in § 33 Abs. 2 Satz 2, dass die Träger der Leistungen den Übergang eines Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB bewirken können.
Rechtslage bis zum 31. Juli 2006
Die zuletzt genannten Erfordernisse haben vor dem 1. August 2006 nicht vorgelegen. Ein Unterhaltsanspruch, der nach der früheren Rechtslage nicht kraft Gesetzes auf die Leistungsträger überging, konnte – auch für vergangene Zeiträume – bis zur Höhe der erbrachten Leistungen übergeleitet werden. Unterhalt für die Vergangenheit konnte aber, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 BGB vorlagen, nach § 1613 Abs. 1 BGB nur von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zweck der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden war, über sein Einkommen und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden war. Vor Überleitung des Unterhaltsanspruchs war dessen Geltendmachung durch die Leistungsträger allerdings nicht möglich, weil sie noch nicht Gläubiger waren. Sowohl die Mahnung als auch die Aufforderung zur Auskunftserteilung können lediglich vom Berechtigten ausgesprochen werden. Nur wenn der Unterhaltsgläubiger diese Maßnahmen – gegebenfalls auf Aufforderung der Leistungsträger – veranlasst hatte, konnten Letztere den Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit auf sich überleiten2.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Ehefrau des Beklagten keine Maßnahmen im Sinne des § 1613 Abs. 1 BGB ergriffen. Da auch die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 BGB nicht festgestellt sind, ersichtlich aber auch nicht vorgelegen haben, scheidet jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 33 SGB II in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes am 1.08.2006 eine Inanspruchnahme des Beklagten aus. Die Leistungsträger haben den Übergang des Anspruchs nicht unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB bewirkt.
Rechtslage ab dem 1. August 2006
Mit Wirkung ab 1.08.2006 ist auch § 33 Abs. 1 SGB II neu gefasst und die Anspruchsüberleitung durch eine cessio legis ersetzt worden. Eine Übergangsregelung enthält das Gesetz nicht. Nach wohl herrschender Meinung erfasst § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht nur Unterhaltsansprüche, die nach dem Inkrafttreten der Norm entstanden sind, sondern rückwirkend auch solche aus der Zeit zuvor3.
Der Bundesgerichtshof hat zu der entsprechenden Problematik bereits bei der Ersetzung der Überleitungsmöglichkeit durch einen gesetzlichen Forderungsübergang im damaligen Bundessozialhilfegesetz durch das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 19934 entschieden, dass die Neufassung auch für Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Geltung beanspruche, wenn die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der Ansprüche für die Vergangenheit – sei es durch Verzug gemäß § 1613 BGB oder durch Rechtswahrungsanzeige – zwar gegeben waren, aber noch keine Überleitung auf den Sozialhilfeträger erfolgt war. Da das Gesetz keine Übergangsvorschrift für vor dem Inkrafttreten entstandene Unterhaltsansprüche enthalte, gelte die Neufassung nach allgemeinen Rückwirkungsregeln auch für diese Ansprüche. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Rückwirkung bestünden nicht, weil es sich nicht um einen ändernden Eingriff in bereits abgeschlossene Sachverhalte handele, auf deren Bestand der Betroffene habe vertrauen dürfen, sondern um noch nicht abgewickelte Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten. Eine Benachteiligung des Unterhaltsschuldners sei nicht ersichtlich, da er auch nach der alten Regelung damit habe rechnen müssen, dass der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch rückwirkend durch Verwaltungsakt auf sich überleiten würde. Die Neuregelung habe nur insoweit eine Änderung gebracht, als dieses Ergebnis jetzt nicht mehr durch Überleitungsakt, sondern durch Legalzession herbeigeführt werde. Auch die Rechtsstellung des Unterhaltsbedürftigen bleibe unverändert, da sein Unterhaltsanspruch nur in derselben Höhe und für denselben Zeitraum übergehe, wie ihm Sozialhilfe gewährt werde5.
Keine Rückbeziehung
Anders als bei der Ersetzung der Überleitungsmöglichkeit durch die cessio legis, bei der bereits eine Rechtsgrundlage für einen Anspruchsübergang bestand, gab es vor dem Inkrafttreten des § 33 SGB II in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes in diesem Bereich – im Gegensatz zu § 91 Abs. 2 BSHG in der Fassung vom 27.07.1992 – indessen keine Rechtsgrundlage für die seitdem eingeführte Rechtswahrungsanzeige. Die Rechtsfolgen der Neuregelung lassen sich deshalb insoweit nicht auf die Zeit vor dem 1.08.2006 zurückbeziehen mit der Konsequenz, dass das Schreiben vom 26.06.2006 nicht nachträglich als Rechtswahrungsanzeige im Sinne des § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II angesehen werden kann.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2011 – XII ZR 59/09
- BGBl I S. 1706[↩]
- so auch Scholz in Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht [Stand: September 2005] Teil L Rn. 206; Klinkhammer FamRZ 2004, 1909, 1916[↩]
- OLG Brandenburg FamRZ 2007, 2014, 2015; OLG Jena FamRZ 2009, 67, 70; Klinkhammer FamRZ 2006, 1171, 1173; Scholz FamRZ 2006, 1417, 1424; GroteSeifert in jurisPK-SGB II 2. Aufl. § 33 Rn. 88; aA OLG Naumburg OLGR 2007, 485, 486[↩]
- BGBl. I S. 944, 952[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.03.1995 – XII ZR 269/94, FamRZ 1995, 871, 872[↩]











