Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. In Wuppertal darf die Beurteilung der Angemessenheit auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels der Stadt erfolgen.

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall den Anspruch auf höhere Leistungen abgelehnt und gleichzeitig auf die Berufung des Beklagten das vorhergehende Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf teilweise aufgehoben. Von dem beklagten Jobcenter Wuppertal hat der Kläger im Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 Arbeitslosengeld II bezogen. Die Bruttokaltmiete für seine knapp 60 qm große Wohnung betrug rund 450,00 Euro. Der Beklagte erkannte als angemessene Kosten der Unterkunft nur rund 350,00 Euro an. Daraufhin hat der Leistungsbezieher Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf eingereicht und erfolgreich die vollständige Übernahme begehrt.
Zur Erklärung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung ausgeführt, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Prüfung der Angemessenheit nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln. Dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts erwiesen sich im Fall des Klägers die Unterkunftskosten bereits als abstrakt unangemessen. Der Beklagte verfüge ab dem 01.01.2017 über ein schlüssiges Konzept. Die Beurteilung der Angemessenheit dürfe auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Wuppertal vom 22.12.2016 erfolgen. Allerdings sehe der Beklagte selbst in seinen Ausführungen zum schlüssigen Konzept ein Wirksamwerden erst zum 01.01.2017 vor.
Außerdem könne sich der Kläger nicht auf Bestandsschutz berufen, da er erst nach dem Eintritt in den Leistungsbezug und ohne Zustimmung des Beklagten in eine teurere Wohnung umgezogen sei.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2020 – L 21 AS 477/17
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