Durch das (hier: zweimal) jährlich erfolgte Mähen (-lassen) seiner etwa 0,4 ha großen Wiese ist der Weiseneigentümer (nur) im unfallversicherungsrechtlichen Sinne landwirtschaftlicher Unternehmer. Daher war er 1980 zu Recht (selbst versichertes) und beitragspflichtiges Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geworden und ist dies auch nach dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch 1997 geblieben.

Der besonders weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens ist nach dem gesetzlichen Schutzkonzept für gesetzlich unfallversicherte gefährliche Handlungen (hier z.B. das Mähen) nicht auf landwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftliche Einrichtungen, hierauf gerichtete Verwaltungen und auch nicht auf die in § 123 SGB VII aufgezählten weiteren Unternehmen begrenzt. Er erfordert auch nicht, dass das Unternehmen nach Art und Größe eine Existenzgrundlage bilden kann. Er wird schon durch jede Tätigkeit ( § 121 Abs 1 SGB VII) erfüllt, die in irgendeiner Art „Boden bewirtschaftet“. Dafür reicht aus, dass am Boden Handlungen vorgenommen werden, die der Erzeugung oder (wie hier) dem Abschneiden von Bodengewächsen dienen. Ein landwirtschaftliches Unternehmen liegt kraft gesetzlicher Spezialregelung ( § 123 Abs 2 SGB VII) gleichwohl nicht vor, wenn die Tätigkeit in einem Haus- oder Ziergarten oder (mit Ausnahmen) in einem Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes verrichtet wird. Das war hier nicht der Fall.
Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers umfasst auch alle, denen eine solche „bodenbewirtschaftende“ Tätigkeit unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht ( § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Der Kläger hatte selbst vorgetragen, dass er einige Vorteile aus dem Mähen der Wiese gezogen hat und zieht. Er war auch nicht von der Versicherungspflicht befreit worden. Das Recht auf Befreiung ( § 5 SGB VII) gibt es nur, wenn das genutzte Grundstück nicht größer als 0,25 ha ist. Der Senat hat besonders darauf hingewiesen, dass das bloße Innehaben eines Grundstücks mit Pflanzenbewuchs (als Eigentümer, Besitzer, Nutzungsberechtigter) die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Unternehmens nicht erfüllt und den Berechtigten nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer macht.
Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R