Bei der Entscheidung über die Zustimmung zum Urlaub eines Empfängers von Arbeitslosengeld II dürfen keine sachfremden Erwägungen angestellt und damit die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten werden. Ohne Belang ist es, ob der Leistungsberechtigte sich in der Vergangenheit über „Grundsatzregelungen“ hinweggesetzt hat oder ob er klagefreudig ist.

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Dortmund1 in einem hier vorliegenden Fall die Klage eines Leistungsempfängers stattgegeben, dem die Zustimmung zum Urlaub verweigert und aufgrund seines dennoch angetretenen Urlaubs für die Zeit der Abwesenheit das Arbeitslosengeld II gestrichen worden war. Der Kläger sprach am 24.07.2013 beim Beklagten vor und beantragte die Zustimmung zur Ortsabwesenheit in der Zeit vom 29.07.2013 bis 16.08.2013. Da der Sachbearbeiter aber eine Möglichkeit der Vermittlung sah wurde keine Genehmigung für eine dreiwöchige Ortsabwesenheit erteilt. Der Betroffenen fuhr dennoch in Urlaub, mit der Folge, dass für die Zeit seiner Abwesenheit keine Grundsicherung für Arbeitsuchende geleistet worden ist. Dagegen hat er Klage erhoben.
In seiner Urteilsbegründung hat das Sozialgericht Dortmund deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch für Arbeitslose Urlaub notwendig ist – was schon das Bundessozialgericht in einem Urteil 1977 festgestellt hat2. Die Möglichkeit der Eingliederung in Arbeit während der Zeit der beabsichtigten Ortsabwesenheit darf daher keine entfernte sein, weil ansonsten der Urlaubsanspruch ins Leere laufen würde. In diesem Fall sind nach Auffassung des Sozialgerichts Umstände, die eine Eingliederung des Klägers in der Zeit der Ortsabwesenheit mehr als nur entfernt möglich erscheinen lassen, nicht ersichtlich. Infolge der unrichtigen Rechtsanwendung durch den Beklagten sind Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden.
Der Klage wurde stattgegeben. Der Kläger hat auch in der Zeit vom 29.07.2013 bis 18.08.2013 Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
In welcher Höhe sich der jeweilige Anspruch auf Arbeitslosengeld II befindet, hängt von den persönlichen Umständen ab. Die Leistungssätze des hier maßgeblichen Jahres 2013 sind nicht mehr aktuell. Denn in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen werden die Hartz 4 – Regelsätze den allgemeinen Lebensbedingungen angepasst. Zum 1. Januar 2017 ist z.B. die Regelleistung für alleinstehende Erwachsene um 5 Euro auf 409,00 Euro im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Bei Interesse besteht im Internet die Möglichkeit, sein Hartz 4 berechnen lassen zu können.
In jedem Fall handelt es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um keine Summe, die einen luxeriösen oder großzügigen Lebenswandel ermöglicht. Vielmehr stellt es den Minimalbedarf für ein „menschenwürdiges“ Leben dar. Damit ist es lediglich unter erschwerten Bedingungen möglich, auch nur einen geringen Betrag anzusparen. Extraausgaben wie z.B. die Finanzierung eines Urlaubs müssen deshalb von langer Hand geplant werden. Bestehen z.B. Verträge oder sind Abonnements abgeschlossen worden, kann die Kündigung Kosten einsparen und das Geld für einen zukünftigen Urlaub eingesetzt werden. Wer sich mit Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen nicht genau auskennt, kann sich im Internet Hilfe suchen. Egal ob man online Kündigungen verschicken oder über seine Vertragslaufzeiten informiert sein möchte, verpasst man so keine Kündigungsfrist und kein Abo verlängert sich automatisch. Darüber hinaus wird auch die Unterstützung bei der Formulierung und der Versendung einer Kündigung angeboten. Langwierige Nachforschungen bezüglich des richtigen Adressaten und der richtigen Versendung fallen weg. Das so ersparte Geld kann dann zum Befüllen der Urlaubskasse genutzt werden.