Hat ein Bestattungsunternehmer sich zu Lebzeiten eines Verstorbenen privatrechtlich zur Bestattung verpflichtet, aber dabei nicht ausreichend sichergestellt, für seine Vertragspflicht auch eine Gegenleistung zu erhalten, ist das sein unternehmerisches Risiko, das er nicht auf den Sozialhilfeträger abwälzen kann.

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Bestattungsunternehmers abgewiesen, der die Übernahme der Kosten für eine Einäscherung und Beisetzung vom Landkreis Havelland (Dezernat Soziales, Jugend, Gesundheit) begehrt hat. Bereits 1994, lange vor ihrem Tod, schloss eine 1927 geborene Berlinerin mit dem klagenden Bestattungsunternehmen aus Berlin-Schöneberg einen Vertrag über eine Feuerbestattung mit Beisetzung der Urne auf einem Berliner Friedhof. Die Kosten der Beerdigung sollten durch das Sterbegeld ihrer gesetzlichen Krankenkasse, eine Privatversicherung und Erben übernommen werden.
Im Februar 2009 starb die Frau im Alter von 81 Jahren in einem Krankenhaus in Nauen im Havelland. Zu diesem Zeitpunkt zahlten die Krankenkassen aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch gar kein Sterbegeld mehr. Auch die Privatversicherung der Verstorbenen existierte seit 2005 nicht mehr. Der Alleinerbe – ein Tierheim – schlug die Erbschaft schließlich aus. Der Kläger (also das Bestattungsunternehmen), das bereits die Einäscherung der Toten in einem Berliner Krematorium veranlasst hatte, wurde daraufhin von der Friedhofsverwaltung aufgefordert, die Urne mit der Asche wieder abzuholen. Seitdem bewahrt der Kläger die Urne bei sich auf, weil keiner die Kosten der Beisetzung tragen will. Da eine Klärung der Kostenfrage dringend erforderlich und das Schicksal der Urne nicht länger ungeklärt bleiben dürfe, hat der Bestattungsunternehmer im im Juni 2010 Klage erhobenen. Damit begehrt er vom beklagten Landkreis Havelland die Übernahme der Kosten für die Einäscherung, die Aufbewahrung der Urne (8 Euro pro Woche) und deren noch durchzuführende Beisetzung in Höhe von insgesamt 3.934,00 Euro.
In seiner Urteilsbegründung hat das Sozialgericht Berlin ausgeführt, dass die Sozialhilfeträger laut Sozialgesetzbuch für Bestattungskosten nur dann aufkommen müssten, wenn den hierzu eigentlich Verpflichteten eine Kostentragung nicht zugemutet werden könne. Nach dem anzuwendenden Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (das dem Berliner Bestattungsgesetz inhaltlich insoweit gleicht) hätten für die Bestattung eines Verstorbenen jedoch dessen volljährige Angehörige zu sorgen. Zu diesem Kreis von Personen, die im ordnungsrechtlichen Sinne zur Bestattung verpflichtet seien, gehöre der Kläger als Bestattungsunternehmen nicht. Der Kläger habe sich lediglich privatrechtlich zur Bestattung verpflichtet. Dass er dabei nicht ausreichend sichergestellt hat, für seine Vertragspflicht auch eine Gegenleistung zu erhalten, sei sein unternehmerisches Risiko, das er nicht auf den Sozialhilfeträger abwälzen könne.
Nicht zu entscheiden hatte das Sozialgericht, wer letztendlich für die Beisetzung der Urne und die Kostentragung verantwortlich ist.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 14. November 2013 – S 88 SO 1612/10