Die Erhebung von Verbandsumlagen durch den BKK-Bundesverband zum Ausgleich von insgesamt 53 Mio. € gezahlter finanzieller Hilfen für drei „notleidende“ Betriebskrankenkassen war rechtswidrig.
Das Bundessozialgericht entschied jetzt, dass die drei Bescheide, mit denen der BKK-Bundesverband im Jahr 2006 von einer in Baden-Württemberg ansässigen (klagenden) BKK die Zahlung von ca 500 000 € Verbandsumlagen verlangte, rechtswidrig sind. Mit diesen Umlagen sollte sich die Klägerin ? zusammen mit anderen Betriebskrankenkassen ? an insgesamt ca 53 Mio. € finanzieller Hilfen beteiligen, die der Bundesverband für das Geschäftsjahr 2004 drei „notleidenden“ und inzwischen sämtlich nicht mehr existenten Betriebskrankenkassen – der BKK für Heilberufe, der BKK Bauknecht und der beneVita BKK ? gewährt hatte.
Rechtsgrundlage für den Krankenkassen-Finanzausgleich bei „besonderen Notlagen oder zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit“ war § 265a SGB V in der bis Oktober 2006 geltenden Fassung (§ 265a SGB V aF) in Verbindung mit Satzungsrecht des BKK-Bundesverbandes. Danach bedarf die Entscheidung über die Hilfe der Zustimmung der beteiligten Landesverbände; nur Krankenkassen, deren Landesverbände zustimmen, nehmen am Ausgleich teil.
Die Klägerin war schon keine Teilnehmerin am Ausgleichsverfahren bezüglich der BKK für Heilberufe; denn ihr eigener Landesverband hatte seine Zustimmung zur Hilfegewährung nicht uneingeschränkt erteilt, sondern nur unter Bedingungen und damit nicht wirksam. Die Zustimmung zur Hilfegewährung war unter anderem von der Zustimmung des BKK-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der beiden in Baden-Württemberg ansässigen Betriebskrankenkassen abhängig gemacht worden; dieser Mangel konnte später nicht geheilt werden. Die Zustimmung und die damit verbundene Teilnahme am Ausgleichsverfahren dürfen nicht in der Schwebe bleiben. Die Betroffenen müssen vielmehr sogleich Gewissheit über den Kreis der Teilnehmer am Ausgleichsverfahren und eine sich daraus ergebende Belastung erhalten. Deshalb leiden auch die Ausgleichsverfahren im Anschluss an die Hilfeverfahren für die anderen beiden Betriebskrankenkassen an Rechtsmängeln. Die nur unter Bedingungen erteilte Zustimmung des BKK-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen führte daher auch zur Rechtswidrigkeit der gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide. Zum Finanzausgleich vom BKK-Bundesverband herangezogene Betriebskrankenkassen dürfen sich im Ausgleichsverfahren auf derartige Fehler des Hilfegewährungsverfahrens berufen.
Wegen der schon unwirksamen Zustimmung der Landesverbände musste das Bundessozialgericht auf die weiteren von der Klägerin ins Feld geführten rechtlichen Gesichtspunkte nicht mehr eingehen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 29/10 R











