Verdeckte Treuhandverhältnisse beim BAföG

Die Berücksichtigung von verdeckten Treuhandverhältnissen bei der Ermittlung des ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Einkommens nach §§ 26 ff. BAföG setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg voraus, dass das Treuhandverhältnis zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und vom insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen ist. An den Nachweis des Vorliegens eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses sind dabei, so das OVG, strenge Anforderungen zu stellen. Bezogen auf die der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnenden tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten.

Verdeckte Treuhandverhältnisse beim BAföG

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. April 2009 – 4 LA 129/08