Das Bundesverfassungsgericht hat Beschwerden gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs und gegen die Bestimmung eines Verhandlungstermins, an dem der abgelehnten Richter teilnehmen wird, nicht zur Entscheidung angenommen
Hintergrund der Entscheidung ist ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht: Der Beschwerdeführer zu 1) machte erfolglos Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung geltend, weil er während seines Grundwehrdienstes in der NVA ionisierenden Strahlen ausgesetzt gewesen sei. In seinem sozialgerichtlichen Verfahren hatte er einen Richter des Bundessozialgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser sich im Jahr 2004 in einem Workshop eines berufsgenossenschaftlichen Instituts zum Bericht der sogenannten Radarkommission geäußert hatte. Der Ablehnungsantrag war vom Bundessozialgericht zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer zu 2) ist ein eingetragener Verein, der sich die gemeinschaftliche Vertretung von Interessen Strahlengeschädigter zur Aufgabe gemacht hat.
Beide Beschwerdeführer richten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs. Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer zu 2) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den vom Bundessozialgericht angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung, an dem der erfolglos abgelehnte Richter teilnehmen werde, aufzuheben und den Rechtsstreit erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortzuführen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, es hielt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) für unbegründet, diejenige des Beschwerdeführers zu 2) für unzulässig.
Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor, so das Bundesverfassungsgericht, weil wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage alleine noch kein Befangenheitsgrund sind. Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG würde erst vorliegen, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm durch die Rechtsprechung oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar wäre oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hätte1. Dies kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden2.
Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage alleine sind kein Befangenheitsgrund3. Von einem Richter wird erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil gebildet hat4. Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters kann erst bestehen, wenn die Nähe der Äußerungen zu der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsauffassung bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu übersehen ist und die wissenschaftliche Tätigkeit des Richters vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung dieses Beteiligten bezweckt5. Die Erheblichkeit der Äußerungen für ein Rechtsgebiet sowie die Möglichkeit, dass die im Diskurs vertretene Meinung eines Richters von anderen aufgegriffen werden kann, stellen noch keine Besonderheiten in der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung dar. Eine subjektive Parteinahme des Richters in seinem Vortrag oder eine Bezugnahme auf einen konkreten Sachverhalt wird nicht behauptet. Die zitierten Äußerungen des Richters betreffen abstrakte Kausalitätsfragen und nehmen grundsätzlich auf gesetzliche Erfordernisse Bezug.
Der Beschwerdeführer zu 2), der nicht als Partei an dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht beteiligt war, ist durch die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs nicht in eigenen Rechten betroffen. Eine bloße Berührung von Vereinsinteressen begründet noch keine Verletzung von Grundrechten.
Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt aus mehreren Gründen ohne Erfolg. Mangels Beteiligung am Verfahren vor dem Bundessozialgericht fehlt ihm die Antragsbefugnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die in untrennbarem Zusammenhang mit der Ablehnung des Befangenheitsantrags durch das Bundessozialgericht steht, weil die Mitwirkung eines angeblich befangenen Richters befürchtet wird. Davon unabhängig könnte die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht erforderliche Folgenabwägung eine Terminsverschiebung nicht rechtfertigen. Es ist regelmäßig nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes prozessleitende Verfügungen eines Fachgerichts im laufenden Verfahren aufzuheben. Der Grundrechtsschutz kann ausreichend durch eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der fachgerichtlichen Endentscheidung gesichert werden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. April 2010 – 1 BvR 626/10











