Ansprüche auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen sind Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I. Damit richtet sich die Verjährung nach § 45 SGB I, der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind.
Im hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall war der Anspruch einer Werkstatt für behinderte Menschen auf Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung im Streit. Dieser Anspruch beruht auf § 251 Abs 2 S 2 SGB V (bzw für die Pflegeversicherung auf § 59 Abs 1 S 1 SGB XI iVm der genannten Vorschrift des SGB V). Danach sind für die nach § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V versicherungspflichtigen behinderten Menschen, die ua in anerkannten WfbM tätig sind, Beiträge zur Krankenversicherung, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten.
Das Bundessozialgericht ließ es vorliegend offen, ob der Ansicht, dass bei Anwendung der §§ 195 und 199 BGB Verjährung nicht eingetreten sei, zu folgen ist. Dies ist zweifelhaft, weil nach § 199 Abs 1 BGB die Verjährung bereits mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da es bei § 199 Abs 1 BGB auf die Kenntnis von Tatsachen, nicht aber auf Rechtskenntnisse ankommt1, ist fraglich, ob sich der Erstattungsberechtigte mit Erfolg darauf berufen kann, er habe erst im Jahr 2004 von dem ihm zustehenden Anspruch für das Kalenderjahr 1999 erfahren.
Der Anspruch ist jedoch in Anwendung des § 45 Abs 1 SGB I verjährt. Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Bei dem in § 251 Abs 2 S 2 SGB V gesetzlich normierten Anspruch des Trägers der Einrichtung auf Erstattung der von ihm getragenen Beiträge handelt es sich – entgegen der Annahme des LSG – um eine Sozialleistung.
Gemäß § 11 S 1 SGB I sind Sozialleistungen die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst, Sach- und Geldleistungen. Die Bestimmung einer Leistung als Sozialleistung hat in Orientierung an der durch das Sozialrecht gestalteten Beziehung zwischen dem Bürger und einem Sozialleistungsträger zu erfolgen. Eine Sozialleistungim Sinne der §§ 11, 45 SGB I liegt regelmäßig dann vor, wenn die Leistung durch einen Sozialleistungsträger nach den Bestimmungen des SGB einem Sozialleistungsberechtigten zu erbringen ist und diesen individuell begünstigt; sie wird dann in aller Regel auch der Verwirklichung eines sozialen Rechtsim Sinne der §§ 3 bis 10 SGB I dienen2.
Die vorliegend zu beurteilende Erstattung von Beiträgen gemäß § 251 Abs 2 S 2 SGB V weist die genannten Merkmale einer Sozialleistung auf. Der zuständige Leistungsträger hat nach den Bestimmungen des SGB V bzw des SGB XI für die vom Einrichtungsträger zu tragenden Beiträge wirtschaftlich einzustehen3 und hat insoweit an den Einrichtungsträger Erstattungsleistungen zu erbringen, womit dieser individuell begünstigt wird. Die Erstattungsleistungen sind durch einen Sozialleistungsträger – hier die BA – zu erbringen; insoweit unterscheidet sich die Beitragserstattung nach § 251 Abs 2 S 2 SGB V beispielsweise von den dem Arbeitgeber obliegenden Beitragszuschüssen gemäß § 257 SGB V4.
Die vom zuständigen Leistungsträger zu leistenden Erstattungszahlungen dienen auch der Verwirklichung sozialer Rechteim Sinne der §§ 3 ff SGB I. Dabei ist der den Regelungen zur Versicherungspflicht behinderter Menschen bei Tätigkeit in einer WfbM und den ergänzenden Regelungen zur Beitragstragung und Beitragserstattung zugrunde liegende Zweck der Förderung behinderter Menschen zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht knüpft insoweit an bereits vorliegende Rechtsprechung zum Begriff des Leistungsempfängersim Sinne des § 183 SGG an, wonach etwa an Arbeitgeber zu zahlende Eingliederungszuschüsse5 oder Erstattungen von Aufwendungen für Entgeltfortzahlung nach § 10 Abs 1 Lohnfortzahlungsgesetz6 oder auch von der BA an Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz7) als Sozialleistungen anzusehen sind. Dieser Rechtsprechung liegt insbesondere die Erwägung zugrunde, dass die dem jeweiligen Arbeitgeber zu gewährende Leistung nicht etwa auf dessen Bereicherung abzielt, sondern in erster Linie einem sozialen Zweck wie der Eingliederung förderungsbedürftiger Arbeitnehmer oder der Entgeltfortzahlung dient. Dies gilt in gleicher Weise auch für die streitgegenständliche Erstattung von Beiträgen gemäß § 251 Abs 2 S 2 SGB V.
Die Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 SGB I hat zur Folge, dass der Erstattungsanspruch mit Eintritt der Verjährung erloschen ist. Die Vorschrift besagt, dass Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs verjähren, in dem sie entstanden sind.
Bundessozialgericht, Urteil vom 6. August 2014 – B 11 AL 7/13 R
- vgl Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl 2011, § 199 RdNr 26, 32[↩]
- vgl Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2010, § 11 RdNr 6; Mönch-Kalina in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 11 RdNr 21 ff; Ross in Hauck/Noftz, SGB I, § 11 RdNr 9 ff, Stand 2011[↩]
- vgl Rixen in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl 2010, § 251 RdNr 3[↩]
- vgl noch zum früheren Recht Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02.06.1982 – 12 RK 66/81 – Die Beiträge 1982, 311 und Juris[↩]
- BSG Urteil vom 22.09.2004 – B 11 AL 33/03 R, SozR 4-1500 § 183 Nr 2[↩]
- BSG Beschluss vom 20.12.2005 – B 1 KR 5/05 B, SozR 4-1500 § 183 Nr 3[↩]
- vgl ua BSG Urteile vom 21.03.2007 – 11a AL 9/06 R, RdNr 24 (insoweit in SozR 4-4170 § 2 Nr 1 nicht abgedruckt); und vom 23.02.2011 – B 11 AL 14/10 R, RdNr 32 (insoweit in BSGE 107, 249 und in SozR 4-4170 § 3 Nr 3 nicht abgedruckt[↩]











