Vermögensanrechnung beim BAföG – und wie man sie nicht umgeht

Die Übernahme von Kosten für die grundlegende Renovierung einer im Eigentum eines Dritten stehenden Wohnung durch den Auszubildenden ohne angemessene Gegenleistung stellt eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung dar. Der aufgewendete Betrag ist dem Vermögen des Auszubildenden daher weiterhin zuzurechnen.

Vermögensanrechnung beim BAföG – und wie man sie nicht umgeht

Denn ein Auszubildender handelt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1 grundsätzlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich bzw. ohne Gegenleistung überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen.

Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg jetzt in dem Fall bejaht, dass zwischen der Antragstellerin und ihrem Vater vor Stellung des BAföG-Antrags ein Mietvertrag über eine im Eigentum des Vaters stehende Eigentumswohnung geschlossen wurde mit der Vereinbarung, dass für die von der BAföG-Leistung beantragenden Tochter geleisteten Renovierungsarbeiten an der Wohnung ein Betrag von 150,- € monatlich auf die von ihr zu entrichtende Miete angerechnet wird. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschied, dass angesichts des Umfangs der geleisteten Renovierungsarbeiten (Grundrenovierung) und dem Fehlen weiterer Abreden, wie im Fall der Beendigung des Mietvertrags die erbrachten Leistungen der Antragstellerin abgegolten werden, diese mietvertragliche Vereinbarung keinen angemessenen Gegenwert für die Übernahme der Renovierungskosten durch die Tochter darstellt.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. März 2010 – 4 ME 38/10

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 – 5 C 103.80, NJW 1980, 2829[]
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