In drei Revisionsverfahren hatte das Bundessozialgericht jetzt über die Frage entschieden, ob beinamputierte Versicherte, die mit einer normalen Laufprothese versorgt sind, von der Krankenkasse die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Badeprothese, Schwimmprothese) verlangen können, um sich zuhause in Bad und Dusche sowie außerhalb der Wohnung im Schwimmbad sicher und ohne Gefahr der Beschädigung der regelmäßig nicht wasserfesten Alltagsprothese bewegen zu können. Einen solchen Versorgungsanspruch hat das Bundessozialgericht grundsätzlich bejaht.

Maßgeblich ist, dass eine Badeprothese dem unmittelbaren Behinderungsausgleich beinamputierter Versicherter dient und ihnen im Nassbereich zuhause und im Schwimmbad ein sicheres Gehen und Stehen ermöglicht. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Besuch eines Schwimmbades einer sportlichen Betätigung bzw einer Freizeitbeschäftigung dient (Schwimmen, Wassergymnastik) und solche Aktivitäten nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören. Eine derartige zusätzliche Prüfung wäre nur dann durchzuführen, wenn es um den Ausgleich der Folgen einer Behinderung geht.
Dem Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese kann nicht entgegen gehalten werden, es gebe am Markt Kunststoff-Überzüge, die über die vorhandene Alltagsprothese zu ziehen seien und diese vor Wasserschäden schützten. Es handelt sich dabei nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versorgungsalternative.
Demgemäß hatte die Revision des Klägers im ersten, gegen die AOK Westfalen-Lippe gerichteten Fall B Erfolg.
Im zweiten Fall, in dem die DAK verklagt worden war, führte die Revision der Klägerin zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landessozialgericht, weil nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten noch offen ist, ob die Klägerin mit der begehrten Badeprothese hinreichend sicher umgehen kann. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dies sei nicht der Fall, sodass dieses Hilfsmittel für die Klägerin ungeeignet sei, wird von dem Gutachten nicht getragen.
Im dritten, die Barmer Eesatzkasse betreffenden Fall war die Revision des Klägers dagegen erfolglos, da die beim Kläger bereits vorhandene, für Süßwasser geeignete Badeprothese nach Ansicht des Bundessozialgerichts bereits eine ausreichende Versorgung darstellt. Ein Anspruch auf zusätzliche Versorgung mit einer salzwasserfesten Prothese besteht nicht.
Bundessozialgericht, Urteile vom 25. Juni 2009 – B 3 KR 2/08 R, B 3 KR 19/08 R und B 3 KR 10/08 R