Versorgung von Kassenpatienten durch die preisgünstigste Apotheke

Eine Krankenkasse darf die Versorgung durch die preisgünstigste Apotheke sicherstellen.

Versorgung von Kassenpatienten durch die preisgünstigste Apotheke

§ 129 Absatz 5 Satz 3 SGB V erlaubt den Krankenkassen die Versorgung mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten durch Verträge mit Apotheken sicher zu stellen; dabei können Abschläge auf die ansonsten geltenden Preise vereinbart werden.

Die Krankenkassen sind daher aufgrund dieser Vorschrift berechtigt, zur Hebung von Wirtschaftlichkeitsreserven exklusive Verträge mit einzelnen Apotheken zu schließen. Solche nach einer Ausschreibung vergebenen Versorgungsverträge über Zytostatikazubereitungen (Chemotherapie-Infusionen), die zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten direkt an die ärztliche Praxis geliefert werden, schließen alle anderen Apotheken von der Versorgungsberechtigung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Denn die Krankenkassen können Abschläge auf die ansonsten geltenden Preise nur realisieren, wenn sie im Gegenzug die Abnahme bestimmter Mengen zusagen können. Deshalb gehört eine zumindest prinzipielle Exklusivität der Lieferbeziehungen zu den Essentialia eines entsprechenden Vertrages. Werden die Zytostatikazubereitungen ? wie gesetzlich vorgeschrieben ? direkt von der Apotheke an die ärztliche Praxis geliefert, haben die Patienten kein rechtlich geschütztes Interesse an der Wahl einer bestimmten Apotheke.

Aus diesen Gründen war im hier entschiedenen Fall die Sprungrevision der beklagten AOK Hessen erfolgreich; der klagende Apotheker hat keinen Vergütungsanspruch für die von ihm im Dezember 2013 trotz entsprechender Mitteilung seitens der beklagten Krankenkasse hergestellten und an eine onkologische Praxis gelieferten anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen. Vielmehr kann die Krankenkasse die Rückzahlung hierfür bereits vorläufig geleisteter ca. 70.500 € verlangen, und dem entgegenstehenden Feststellungsbegehren des Apothekers konnte nicht entsprochen werden.

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