Zum 1. Januar 2009 tritt die Versorgungsmedizin-Verordnung in Kraft. Wurde bisher das Ausmaß der nach dem Bundesversorgungsgesetz auszugleichenden Schädigungsfolgen und des Grades der Behinderung nach den sogenannten „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ (AHP) festgestellt. Die AHP wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage von Beschlüssen und Empfehlungen des bisherigen ärztlichen „Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hatte allerdings beanstandet, dass es keine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für diese AHP gebe. Die nun verabschiedete Verordnung setzt die Vorgaben der Rechtsprechung um, ohne die in den AHP niedergelegten Grundsätze und Kriterien inhaltlich zu ändern. Es wurde an die bewährten Bewertungsgrundsätze und Verfahrensabläufe angeknüpft und damit gewährleistet, dass gegenüber den bisherigen Feststellungsverfahren keine Schlechterstellung möglich ist. Die Verordnung gilt auch für die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen sind.
