Vertretung durch einen Lohnsteuerhilfeverein in Kindergeldverfahren

Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, sein Mitglied in Antragsverfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten.

Vertretung durch einen Lohnsteuerhilfeverein in Kindergeldverfahren

Dies entschied jetzt das Bundessozialgericht auf die Klage eines Lohnsteuerhilfevereins. Dessen Mitglied erhielt für seine Kinder bis Februar 2009 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, stellte dann jedoch einen Antrag auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, weil er sich wegen Entsendung zusammen mit seiner Familie in Rumänien aufhielt. Die zuständige Behörde wies den Lohnsteuerhilfeverein als Verfahrensbevollmächtigten in dem Kindergeldverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz zurück. Anschließend bewilligte sie für die Entsendungsmonate Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Die gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter im Antragsverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz gerichtete Revision des Lohnsteuerhilfevereins hatte letztinstanzlich vor dem Bundessozialgericht keinen Erfolg:

Die Rechtsdienstleistung des Lohnsteuerhilfevereins für sein Mitglied ist weder durch das Steuerberatungsgesetz noch durch das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt. Die Vertretung in Kindergeldantragsverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz wird von der Befugnis zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes ausdrücklich nicht umfasst. Die Tätigkeit kann auch nicht als Nebenleistung zur Hilfe in Steuersachen verstanden werden, weil sich die hierfür nachzuweisenden Rechtskenntnisse nicht auf Auslandskindergeldsachen erstrecken.

Eine merkliche Beeinträchtigung der Berufsausübung ist damit nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht verbunden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 28. März 2019 – B gericht – 1/18 R

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