Vor­rang der so­zi­al­hil­fe­recht­li­chen Ein­glie­de­rungs­hil­fe ge­gen­über der Ju­gend­hil­fe

Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, der in­halt­lich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2011 ent­spricht, setzt der Vor­rang der so­zi­al­hil­fe­recht­li­chen Ein­glie­de­rungs­hil­fe ge­gen­über der Ju­gend­hil­fe auch bei einer sog. Mehr­fach­be­hin­de­rung (hier: geis­ti­ge und see­li­sche Be­hin­de­rung) nicht vor­aus, dass der An­spruch auf Ein­glie­de­rungs­hil­fe ge­ra­de wegen der kör­per­li­chen und/oder geis­ti­gen Be­hin­de­rung be­steht. Eben­so wenig ist er­for­der­lich, dass der Schwer­punkt des Hil­fe­be­darfs bzw. -zwecks im Be­reich einer die­ser Be­hin­de­run­gen liegt oder eine von ihnen für die kon­kre­te Maß­nah­me ur­säch­lich ist.

Vor­rang der so­zi­al­hil­fe­recht­li­chen Ein­glie­de­rungs­hil­fe ge­gen­über der Ju­gend­hil­fe

Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet1. Derartige Leistungsansprüche sah das Bundesverwaltungsgericht im hier entschiedenen Fall als gegeben: Der Vormund des Hilfeempfängers bzw. der Hilfeempfänger besaßen für den streitigen Zeitraum im Hinblick auf die stationäre Unterbringung und Betreuung sowohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige sowie auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige gegen den Kläger als Träger der Jugendhilfe als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe.

Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 34 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder einer sonstigen betreuten Wohnform Jugendliche durch Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage der sich von ihm zu eigen gemachten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

Der Hilfeempfänger war bei dem Wechsel von der Wohngruppe der Kinder, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes in die Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung nach wie vor nicht altersgerecht entwickelt, sondern wies einen ausgeprägten Entwicklungsrückstand von mehreren Jahren auf. Er litt an einer hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung, die gekennzeichnet war durch Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen mit aggressiven Durchbrüchen und Übergriffen sowie ausgeprägten Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung mit hohen Ängsten und Unsicherheiten. Zur Gewährleistung einer seinem Wohl entsprechenden Erziehung war es daher notwendig, die erzieherische Hilfeleistung in Form der stationären Unterbringung in einer betreuten Wohnform fortzusetzen, und zwar insbesondere auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Letzteres war angesichts der vom Hilfeempfänger gezeigten kontinuierlichen Entwicklungsschritte geboten, aufgrund deren zu erwarten war, dass er – was für die Gewährung der Hilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ausreichend ist2 – auch weiterhin Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung machen würde.

Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung3 haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Seit der am 1.07.2001 in Kraft getretenen Gesetzesfassung4 steht Kindern und Jugendlichen gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der seit dem 1.10.2005 geltenden Fassung vom 08.09.2005). Schließlich soll seelisch behinderten jungen Menschen gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII ab dem Eintritt der Volljährigkeit bis in der Regel zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe in der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) (weiter)gewährt werden, wenn und solange diese Hilfe aufgrund ihrer individuellen Situation notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dahin erkannt, dass diese Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Auch dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

Nach Feststellungen wich im hier entschiedenen Fall die seelische Gesundheit des Hilfeempfängers infolge seiner hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand ab und der Hilfeempfänger war angesichts der Intensität und Dauer der Störung von einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zumindest bedroht. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die (weitere) stationäre Unterbringung in einer betreuten Einrichtung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII 1998 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 2001 bedarfsgerecht war.

Der Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe findet für die Zeit vom 02.05.bis zum 30.06.2001 seine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23.03.19945 und für die Zeit vom 01.07.2001 bis zum 27.12.2004 in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 19.06.20016. Danach ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert sind bzw. die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach ist für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw.2001 der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen7.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 C 3.11

  1. stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 02.03.2006- 5 C 15.05 – BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn.16; und vom 23.09.1999 – 5 C 26.98, BVerwGE 109, 325, 330 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4[]
  2. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 a.a.O. S. 327 f. bzw. S. 2 f.[]
  3. der Bekanntmachung vom 15.12.1998, BGBl I S. 3546[]
  4. vom 19.06.2001, BGBl I S. 1046[]
  5. BGBl I S. 646[]
  6. BGBl I S. 1046[]
  7. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 – 5 C 6.11, NVwZRR 2012, 67 Rn. 10[]