Wegegeld-Vergütung einer Hebamme bei der Hausgeburt

Für die Wegegeld-Vergütung einer Hebamme für die Durchführung einer Hausgeburt ist es nicht von Bedeutung, ob es eine zur Versicherten näher wohnende Hebamme
gibt. Die Durchführung einer Hausgeburt ist als besondere Lage des Falles nach § 4 Abs. 3 Satz 2 HebGV1 anzuerkennen. Aufgrund der Seltenheit von Hausgeburten und der zur Durchführung von Hausgeburten bereiten Hebammen, ist auch eine mehr als nur geringfügige Überschreitung der Toleranzgrenze im Einzelfall gerechtfertigt.

Wegegeld-Vergütung einer Hebamme bei der Hausgeburt

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall auf die Berufung einer Hebamme ihr das volle Wegegeld zuerkannt und gleichzeitig eine anderslautende Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück2 aufgehoben. Die 1957 geborenen und gelernten Hebamme ist seit 1980 als freiberufliche Hebamme tätig. In drei Versichertenfällen zwischen Februar 2005 und Januar 2007 erbrachte die Klägerin Hebammenleistungen für – von Anfang an geplante – Hausgeburten. Die von der Klägerin geltend gemachte Vergütung beinhaltete jeweils mehr als 60 % Wegegeld.

Die beklagte Krankenkasse kürzte das Wegegeld unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 HebGV und wurde vom Sozialgericht bestätigt. Dieses führte aus, die Krankenkasse könne die Zahlung eines Mehrbetrages an Wegegeld ablehnen, wenn eine andere als die nächstwohnende Hebamme tatsächlich Hilfe geleistet habe und der Weg von der Stelle der Leistung zur Wohnung oder Praxis der tatsächlich in Anspruch genommenen Hebamme mehr als 20 km (sog. Toleranzgrenze) länger sei als zur Wohnung oder Praxis der nächstwohnenden Hebamme. Es liege keine „besondere Lage des Falles“ vor. Die Beklagte habe Nachweise über nächstwohnende Hebammen erbracht. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.

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Nach Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen handele es sich bei dem Merkmal „nach der besonderen Lage des Falles“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar sei. Aus der amtlichen Begründung zu § 4 HebGV gehe hervor, dass nach der besonderen Lage des Falles die Zuziehung einer weiter entfernt wohnenden Hebamme insbesondere bei einer geplanten Hausgeburt einschließlich Vor- und Nachsorge gerechtfertigt sei, solange es nur verhältnismäßig wenige Hebammen gebe, die Hausgeburt durchführen. Die ersichtliche Regelungsintention des Verordnungsgebers spreche dafür, dass die Durchführung einer Hausgeburt als besondere Lage des Falles anzuerkennen sei.

Weiterhin hat das Landessozialgericht ausgeführt, die Hausgeburt stelle nach wie vor den strikten Ausnahmefall gegenüber den Krankenhaus- bzw. Klinik-Geburten dar und es seien nur die wenigsten Hebammen bereit, Hausgeburten zu betreuen.

Darüber hinaus hat das Landessozialgericht ausgeführt, es liege auch keine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots vor. Aufgrund der Seltenheit von Hausgeburten und der zur Durchführung von Hausgeburten bereiten Hebammen, sei auch eine mehr als nur geringfügige Überschreitung der Toleranzgrenze im Einzelfall gerechtfertigt.

Die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. April 2011 sind aufgehoben worden. Die Beklagte hat an die Klägerin das volle Wegegeld zu bezahlen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 2. Juni 2014 – L 4 KR 259/11

  1. in der bis zum 31.07.2007 geltenden Fassung[]
  2. SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 18.04.2011 – S 13 KR 361/08[]
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