Wegeunfall oder Suizid?

Der Unfallversicherungsträger trägt die Beweislast dafür, dass der Versicherte nach Antritt des versicherten Weges zur Arbeit seine Handlungstendenz dahingehend geändert hat, dass er nicht mehr seine Arbeitsstätte erreichen, sondern sich aus eigenwirtschaftlichen Gründen einer privaten Tätigkeit zuwenden wollte.

Wegeunfall oder Suizid?

Nach § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versichert ist dabei nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Ferner zählt gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII zu den versicherten Tätigkeiten das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um Kinder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen.

Der Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von der Arbeitsstätte oder einer anderen versicherten Tätigkeit wird damit begründet, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit unternommen werden und somit eine Art Vor- oder Nachbereitungshandlung zur eigentlichen versicherten Tätigkeit darstellen. Andererseits sind diese Wege noch nicht Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit und rein tatsächlich werden mit solchen Wegen häufig auch private Verrichtungen und Zwecke verbunden1.

Die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gebrauchte Formulierung „Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“ kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Dieser besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. Da der Gesetzgeber die Grundentscheidung „Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit“ in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII getroffen hat, ist von der Rechtsprechung nur zu klären, ob der Versicherte, als er verunglückte, einen solchen versicherten Weg zurückgelegt und infolge dessen einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Dieser Unfallschutz setzt voraus, dass der Weg mit der versicherten Haupttätigkeit zusammenhängt, weil er nur versichert ist, solange und soweit er eng mit der Aufnahme oder der Beendigung der Haupttätigkeit verbunden ist. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, die Haupttätigkeit aufzunehmen oder nach deren Beendigung in seinen Privatbereich zurückzukehren; denn nur dann hängt sein Handeln mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit zusammen. Fehlt es an diesem Zusammenhang, ist das Zurücklegen des Weges auch dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke zurücklegt, die er als Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt2.

In dem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall bestanden damit keine genügenden Anhaltspunkte für eine auf Selbsttötungsabsicht beruhende Änderung der Handlungstendenz des Versicherten. Angesichts des mit einer Beschleunigung des Fahrzeugs verbundenen Verlassens des rechten Fahrstreifens sowie der auf gerader Strecke erfolgten Kollision mit dem entgegenkommenden Lastzug ist derartiges zwar nicht auszuschließen. Indes lässt sich all dies auch mit einer möglichen Ablenkung infolge einer Suche nach einem noch in der zuvor befahrenen Linkskurve heruntergefallenen Gegenstand – möglicherweise dem nach seinem Tod nicht aufgefundenen Mobiltelefon des Versicherten – erklären. Angesichts des Umstandes, dass der Versicherte zunächst sein Kommen im Betrieb angekündigt, sodann seinen Sohn in den Kindergarten gebracht und anschließend seinen Weg in den Betrieb fortgesetzt hat, erscheint eine Umkehr zum Zwecke der Selbsttötung schließlich auch wenig einleuchtend. Dies gilt unter Berücksichtigung des Einkommens des Versicherten auch für den Fall finanzieller Schwierigkeiten. Die vom Polizeivollzugsdienst im Geldbeutel des Versicherten aufgefundene handgeschriebene Notiz („Bitte meine Frau A. E. 0171-… 0711-… informieren.“) gibt für eine Suizidabsicht nichts her.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2010 – L 6 U 3210/09

  1. vgl. zur Vorgängerregelung des § 550 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung [RVO] BSG, Urteil vom 02.12.2008 – B 2 U 26/06 R, BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 29[]
  2. vgl. auch hierzu BSG, Urteil vom 02.12.2008 – B 2 U 26/06 R – a. a. O., m. w. N.[]