Die Kosten für ein Passbild, das für die elektronische Gesundheitskarte erforderlich ist, muss die Krankenkasse nicht übernehmen.

So das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers der 24,40 Euro von seiner Krankenkasse erstattet bekommen wollte. Diese Kosten zur Erstellung eines für die elektronische Gesundheitskarte erforderlichen Passbildes lehnte die Krankenkasse ab. Die gegen die ablehnenden Bescheide erhobene Klage beim Sozialgericht Mainz wurde durch Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz komme der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, ob die Kosten durch die Krankenkasse zu erstatten seien, lasse sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, das eine solche Kostenübernahme nicht vorsehe.
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. März 2014 – L 5 KR 32/14 NZB