Willenlose Schwarzarbeit

Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ohne das ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können

Willenlose Schwarzarbeit

In dem jetzt vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Baggerbetriebs einen Mitarbeiter auf der Grundlage eines so genannten „Subunternehmervertrags“ beschäftigt. Der Rentenversicherungsträger stufte diesen Vertrag nach einer Betriebsprüfung hingegen als abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein und forderte von dem Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Umlagebeiträgen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Höhe von über 10.000,00 € nach. Dabei legte er die Zahlungsbeträge, die in den anlässlich der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Rechnungen ausgewiesen waren, als Nettoentgelt zu Grunde und errechnete hieraus die jeweiligen Bruttobeträge.

Der Arbeitgeber räumte zwar ein, dass die Einstufung des Mitarbeiters als Arbeitnehmer wohl zu Recht erfolgt sei. Es habe sich jedoch nicht um ein illegales Beschäftigungsverhältnis gehandelt Er sei von einem Subunternehmensvertrag ausgegangen und habe den Vertrag auch entsprechend durchgeführt.

Die Klage blieb erstinstanzlich beim Sozialgericht Speyer ohne Erfolg. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte nun die Entscheidung des Sozialgerichts.

Nach dem durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.20021 eingeführten § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gelten bei einem illegal beschäftigten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen im Rahmen der Berechnung der nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträge als Nettoarbeitsentgelt. Eine solche illegale Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt nach Ansicht des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz bereits dann vor, wenn gegen für das Beschäftigungsverhältnis geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Es genüge etwa, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht oder seiner Pflicht zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen sei. Unerheblich ist hingegen, ob den Beteiligten überhaupt bewusst gewesen sei, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Selbst wenn den Beteiligten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann ein illegales Beschäftigungsverhältnis vorliegen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juli 2009 – L 6 R 105/09

  1. BGBl. I S. 2787[]