Witwerrente nach 7 Monaten Ehe ?

Eine Witwe bzw. ein Witwer hat regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat.

Witwerrente nach 7 Monaten Ehe ?

So hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Witwers nach dessen 7 Monate andauernden Ehe eine sogenannte Versorgungsehe angenommen und den Anspruch auf Witwerrente verneint. Ein 54-jähriger Mann heiratete im Juni 2008 seine unheilbar an metastasiertem Krebs erkrankte langjährige Lebensgefährtin. Bereits 7 Monate nach der Hochzeit verstarb sie an den Folgen ihrer Erkrankung. Der in Frankfurt lebende Witwer beantragte die Gewährung einer Witwerrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Der Witwer hingegen vertrat die Ansicht, dass der Tod zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen sei. Zudem hätten er und seine Frau mehr als 20 Jahre in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt und bereits schon zu einem früheren Zeitpunkt heiraten wollen. Nachdem in der ersten Instanz dre Versicherung Recht gegeben worden ist, hat der Witwer sein Ziel vor dem Hessischen Landessozialgericht weiter verfolgt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Hessische Landessozialgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber im Jahr 2001 geregelt habe, dass ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente nicht bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Anders sei dies nur, wenn wegen besonderer Umstände nicht davon auszugehen sei, dass die Heirat allein oder überwiegend einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bezwecken solle (sogenannte Versorgungsehe). Solche besonderen Umständen seien anzunehmen bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod (z.B. in Folge eines Unfalls) oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen seien. Rechtlich unbeachtlich sei dagegen der Wunsch, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen.

Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden. Die Lebenserwartung habe prognostisch weniger als ein Jahr betragen. Dies hätten der Witwer und seine Ehefrau gewusst und habe die Entscheidung zur Eheschließung maßgeblich bestimmt. Insoweit verwies das Landessozialgericht darauf, dass bei der Anmeldung der Eheschließung unter Hinweis auf die schwere Erkrankung um eine bevorzugte Bearbeitung gebeten worden war. Die langjährige Lebensgemeinschaft sei hingegen eine bewusste und freie Entscheidung gegen eine Heirat gewesen und stehe der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nicht entgegen. Ferner seien konkrete frühere Heiratspläne nicht bewiesen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. September 2014 – L 2 R 140/13