Zulassung einer logopädischen oder ergotherapeutischen  Praxis

Die Zulassung für den Betrieb einer logopädischen oder ergotherapeutischen Zweigpraxis kann nicht von der Beschäftigung eines bestimmten, namentlich benannten Mitarbeiters abhängig gemacht werden. Voraussetzung für eine solche Zulassung ist lediglich, dass die Filialpraxis durchgehend unter der Leitung von Personen steht, welche die Voraussetzungen des §124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V nachweisen.

Zulassung einer logopädischen oder ergotherapeutischen  Praxis

Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassung zum Betreiben einer logopädischen oder ergotherapeutischen Praxis haben kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.

Der Widerspruch und die Klage der Antragstellerin haben bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach Abs 1 des mit Wirkung ab 2. Januar 2002 durch Art 1 Nr 36 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 20011 eingefügten § 86 a SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bis zu diesem Zeitpunkt galt der umgekehrte Grundsatz, wonach Rechtsmittel im sozialgerichtlichen Verfahren nur aufschiebende Wirkung hatten, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet war2. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86 a Abs 2 SGG nur bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (Nr 1), in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen (Nr 2), für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen (Nr 3), in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (Nr 4) und in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet (Nr 5). Nach § 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Haben der Widerspruch bzw die Anfechtungsklage nach § 86 a SGG bereits aufschiebende Wirkung, missachtet aber die Verwaltung oder ein Dritter diese oder droht eine Missachtung (faktische Vollziehung), so kann der durch den rechtswidrigen Vollzug Belastete beim Gericht die Feststellung beantragen, dass sein Widerspruch bzw seine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat3.

Das Bundessozialgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 6. Februar 20084 darauf hingewiesen, dass sich Widerspruch und Anfechtungsklage im Falle der Beendigung der Zulassung wegen Erreichens der Altersgrenze von Rechtsbehelfen gegen die Entziehung einer Zulassung gemäß § 96 Abs 6 SGB V unterscheiden. Es hat hierbei ausdrücklich festgestellt, dass Rechtsbehelfe gegen die „Entziehung“ einer Zulassung aufschiebende Wirkung entfalten5. Dies gilt nur dann nicht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt eine durch Gesetz eintretende Rechtsfolge lediglich deklaratorisch feststellt, wie dies bei Beendigung der Zulassung wegen Erreichens der Altersgrenze der Fall ist6.

Das Ausscheiden von Mitarbeitern in Praxisfilialen ist auch nicht mit dem Erreichen der Altersgrenze oder mit dem Tod des Leistungserbringers bei persönlicher Zulassung vergleichbar. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V ist ein zugelassener Leistungserbringer von Heilmitteln in einem weiteren Heilmittelbereich zuzulassen, sofern er für diesen Bereich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr 2 und 3 erfüllt und eine oder mehrere Personen beschäftigt, die die Voraussetzungen des Satz 1 Nr 1 nachweisen. Die Regelung in § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V soll bei der Gründung bereichsübergreifender Praxen Rechtssicherheit schaffen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnen, bereichsübergreifende Praxen von mehreren Berufsgruppen im Heilmittelbereich gründen zu können, da diese Praxisform betriebswirtschaftliche Vorteile bieten und somit auch für die Beitragszahler vorteilhaft sein kann7. Die Gründung eines Filialbetriebes durch einen zugelassenen Leistungserbringer ist dadurch grundsätzlich zulässig8.

Da der Leistungserbringer nach der gesetzlichen Konstruktion die Leistungen nicht persönlich erbringen muss, kann er seiner Verantwortung gegenüber den Krankenkassen auch dadurch gerecht werden, dass er den Filialbetrieb unter die Leitung eines Mitarbeiters stellt, der die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V erfüllt und, würde er über eine entsprechende Praxis verfügen, selbst als Leistungserbringer zugelassen werden könnte. Mithilfe dieser Regelung wird mithin sichergestellt, dass auch in einem Filialbetrieb die fachlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Heilmittelleistungen erfüllt sind. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin ist die Gründung und Führung eines Filialbetriebs jedoch nicht von einer höchstpersönlichen Bindung an einen bestimmten Mitarbeiter abhängig. Denn § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V sieht lediglich vor, dass eine oder mehrere Personen beschäftigt werden, die die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V nachweisen. Voraussetzung ist danach nur, dass entsprechende Personen (durchgehend) beschäftigt werden. Würde hingegen die Ansicht der Antragsgegnerin zutreffen, so würde jedes Mal die Zulassung kraft Gesetzes entfallen, wenn die Antragstellerin einem bisherigen Mitarbeiter kündigen und einen neuen Mitarbeiter einstellen wollte. Dieses Ergebnis wird jedoch durch die Regelungen des § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V nicht gedeckt. Danach ist – wie bereits dargelegt – lediglich erforderlich, dass durchgehend eine oder mehrere Personen beschäftigt werden, die die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V nachweisen. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung der Antragstellerin, entsprechende Veränderungen der Antragsgegnerin mitzuteilen. Die Verletzung etwaiger Mitteilungspflichten führt jedoch nicht zu einem automatischen Ende der Zulassung. Die Antragsgegnerin kann dies lediglich zum Anlass nehmen, von der Ermächtigung des § 124 Abs 6 SGB V Gebrauch zu machen und die Zulassung zu widerrufen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Antragstellerin auch in Zukunft keine fachlich geeigneten Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung beschäftigen will und mithin von der endgültigen Aufgabe des weiteren Heilmittelbereichs auszugehen ist9.

Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit berechtigt war, die Erteilung der Zulassung für die Antragstellerin von der Beschäftigung einer bestimmten (ebenfalls zugelassenen) Mitarbeiterin abhängig zu machen oder ob sie nicht nur berechtigt gewesen wäre, die Zulassung unter der Bedingung zu erteilen, dass eine nach § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V entsprechende Fachkraft beschäftigt wird (wobei dann die Antragstellerin die Pflicht getroffen hätte, nachzuweisen, dass sie entsprechende Personen beschäftigt).

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Rahmenverträgen nach § 125 Abs 2 Satz 1 SGB V Zulassungsbedingungen nicht vereinbart werden dürfen10. Daraus ergibt sich aber auch im Umkehrschluss, dass keine – über den zulässigen Rahmen des § 124 Abs 6 SGB V hinausgehende – Regelungen zum Widerruf oder zum automatischen Ende einer Zulassung vereinbart werden dürfen. Sie wären angesichts ihrer die Berufsausübung einschränkenden Wirkung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art 12 GG unvereinbar11.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – L 11 KR 4173/10 ER-B

  1. BGBl I S. 2144[]
  2. Timme NZS 2004, 292, 293[]
  3. vgl. Adolf , aaO, Rdnr 12[]
  4. BSG, Urteil vom 06.02.3008 – B 6 KA 41/06 R, BSG 100, 43 = SozR 4-2500 § 95 Nr 14, jeweils Rdnr. 26[]
  5. ebenso im Hinblick auf den Widerruf von Zulassungen im Rahmen des § 124 SGB V Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 124 Rdnr 30, Stand März 2010[]
  6. zum nur deklaratorisch-feststellenden Charakter dieses Verwaltungsakts siehe z.B.: BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 2 RdNr 12[]
  7. vgl. BT-Drs 12/6998 S 20[]
  8. vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 29.11.1995 – 3 RK 25/94 = SozR 3-2500 § 126 Nr 1[]
  9. vgl zum Ende einer personengebundenen Zulassung durch endgültige Aufgabe der Tätigkeit: Hencke, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 124 SGBV Rdnr 16, Stand September 2008[]
  10. vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.07.2004 – B 3 KR 12/04 R, SozR 4-2500 § 125 Nr 2 Rdnr 20[]
  11. vgl allgemein hierzu auch Knittel , aaO, § 124 Rdnr 6[]