Wohngeld als Zuschuss zur Miete kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin nicht für eine Zweitwohnung gewährt werden.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall beantragte der Mieter im April 2015 beim Bezirksamt Pankow von Berlin Wohngeld für eine Wohnung, für die er bereits 2013/14 Wohngeld erhalten hatte. Dabei gab er wahrheitswidrig an, er verfüge über keinen anderen Wohnraum. Das Wohnungsamt gewährte dem Mieter Wohngeld auf der Grundlage einer Einkommensschätzung nur in Höhe von 10 Euro monatlich für April und Mai, für die Zeit danach lehnte es die Bewilligung von Wohngeld ab. Dagegen wandte sich der Mieter und machte geltend, er habe außer einem Studienkredit keine regulären Einnahmen gehabt. Er habe lediglich Aufwandsentschädigungen für seine Tätigkeiten in diversen Ämtern und Institutionen in Brandenburg erhalten.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab: Nach dem Wohngeldgesetz könnten Personen, die zwei oder mehrere Wohnungen bewohnen, nur für eine Wohnung Wohngeld erhalten, und zwar nur für diejenige, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bilde. Als kommunaler Mandatsträger aus Brandenburg könne der Mieter, der in Berlin und in seinem Wahlkreis wohne, für die Wohnung in Berlin kein Wohngeld in Anspruch nehmen. Die Wohnung in Brandenburg sei nämlich grundsätzlich als Hauptwohnung anzusehen. Nach dem Brandenburger Kommunalwahlgesetz seien Mandatsträger nur mit einem ständigen Wohnsitz in ihrem Wahlkreis wählbar. Dementsprechend sei der Mieter seit Jahren mit der Wohnung in Berlin nur als Nebenwohnung gemeldet, was er dem Wohnungsamt allerdings verschwiegen habe. Dass der Mieter die Hauptwohnung in seinem Wahlkreis habe, belegten auch die zahlreichen beruflichen und gesellschaftlichen Tätigkeiten im dortigen Landkreis. So sei er unter anderem Stadtverordneter, Abgeordneter und Mitglied diverser Ausschüsse im Kreistag seines Wahlkreises. Über die Frage der Bedürftigkeit des Mieters musste das Gericht nicht entscheiden.
Als Anspruchsgrundlage für das Wohngeld kommt nur § 1 des Wohngeldgesetzes in der Neufas-sung vom 24.09.20081, für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert mit Gesetz vom 09.11.20122 – WoGG – in Betracht. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Dabei richtet sich gemäß § 4 WoGG die Frage der Bewilligung von Wohngeld und dessen Höhe nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG), der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12 WoGG) und dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder (§§ 13 bis 18 WoGG). Danach hat der Mieter keinen Anspruch auf Wohngeld, erst recht nicht auf höheres Wohngeld, weil es an der erforderlichen Haushaltsmitgliedschaft im wohngeldrechtlichen Sinne fehlt.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist Haushaltsmitglied die wohngeldberechtigte Person, also gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG für den Mietzuschuss die Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt, – nur dann – wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Danach kann derjenige, der zwei oder mehr Wohnungen bewohnt, nur für eine Wohnung Wohngeld beanspruchen (sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen). Der Gesetzgeber wollte es ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausschließen, dass eine Person, die mehrere Wohnungen bewohnt, (theoretisch) für zwei oder mehrere Wohnungen Wohngeld erhalten kann, und für die Bewilligung von Wohngeld nur diejenige Wohnung als maßgeblich bestimmen, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bildet (sog. wohngeldrechtliches Exklusivitätsprinzip), wobei jede Person nur einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben kann3.
Der Begriff des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen wird vom Gesetz nicht näher definiert. Nach der Gesetzesbegründung sollen die materiellen Kriterien für den Hauptwohnsitz aus § 12 Abs. 2 MRRG herangezogen werden. Dem formell gemeldeten Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts solle allerdings nur Indizwirkung zukommen. Ausgehend vom gemeldeten Hauptwohnsitz solle die aktuelle Lebenssituation der wohngeldberechtigten Person und seiner Haushaltsmitglieder überprüft werden, um Missbrauch durch rein formelle Anmeldungen vorbeugen zu können. Sofern Personen nicht ständig anwesend seien, müsse nach lebensnaher Betrachtung bewertet werden, ob sie dennoch dem Haushalt als dessen Mitglieder zuzuordnen sind (z.B. bei Montagetätigkeit, längeren Krankenhausaufenthalten oder Ausbildung). Dem entspricht der Sache nach die Regelung des § 12 Abs. 2 MRRG in der bis Ende 2015 geltenden, hier maßgeblichen Fassung und die hierzu ergangene Rechtsprechung. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des (unverheirateten, volljährigen) Einwohners. Nach Satz 5 ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Die vorwiegende Benutzung bestimmt sich danach, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Hierfür sind die Aufenthaltszeiten an den Orten, in denen sich die Wohnungen befinden, miteinander zu vergleichen. Die Feststellung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen verlangt eine wertende Betrachtung der Lebensverhältnisse des Einwohners, insbesondere der Art der Wohnung und des Aufenthalts, der familiären oder sonstigen persönlichen Bindungen sowie des beruflichen und gesellschaftlichen Engagements an den jeweiligen Orten4. Dies entspricht wiederum der Sache nach der Feststellung, wo jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat. Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ist der Ort, der nach den zeitlichen Umständen und bei objektiver Betrachtung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen gemacht wird, wofür hinweisgebend sind die Aufenthaltsdauer an dem jeweiligen „Wohn“-Ort, die Lage des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, der Wohnsitz und Arbeits- oder Ausbildungsplatz der anderen Haushaltsmitglieder sowie eine ehrenamtliche Tätigkeit in Gemeinderat oder in Vereinen5.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26. Juli 2016 – VG 21 K 17.16