Eine überlange Verfahrensdauer stellt nach Ansicht des Bundesfinanzhofes grundsätzlich kein Verfahrensmangel dar.

Eine überlange Verfahrensdauer stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn der Rechtsmittelführer darlegt, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des Finanzgerichts hätte kommen können1.
Der aus verfassungs- und menschenrechtlichen Gründen erforderliche Rechtsschutz von Verfahrensbeteiligten gegen überlange Gerichtsverfahren wird im Übrigen in erster Linie durch die Möglichkeit zur Erhebung von Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen nach § 198 GVG gewährleistet.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. Januar 2013 – X B 114/12
- vgl. BFH, Beschluss vom 17.01.2006 – VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, unter 4., m.w.N.[↩]